Verhältnismäßigkeit

Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit wird geprüft, ob eine polizeiliche (oder staatliche) Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, dann für diesen Zweck geeignet und obendrein dafür erforderlich und insgesamt angemessen ist. Nur wenn all dies erfüllt ist, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.

Legitimer Zweck

Ein Zweck ist legitim, wenn er verfassungsmäßig ist. Verfassungsmäßig ist, wenn es im Einklang mit der Verfassung steht.

Geeignetheit

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie den Zweck zumindest fördert.

In Eingriffsrecht gibt es noch eine andere Definition der Geeignetheit, die da lautet:

„Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, um das polizeiliche Ziel zu erreichen.“

Erforderlichkeit

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Zweck in gleicher Weise fördert.

Angemessenheit

Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die beim Adressaten der Maßnahme konkret zu erduldenen Nachteile in keinem krassen Missverhältnis zum legitimen Zweck stehen.

Beispielfall

Sachverhalt:

PK A und PK B gehen auf Fußstreife. Aus einem Gebüsch springt ein Mann C mit einem Baseballschläger, schreit „Jetzt gibt's auf die Fresse“ und holt aus, um PK B auf den Kopf zu schlagen. PK A geht dazwischen und schlägt den Angreifer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder.

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Legitimer Zweck

PK B hat ein verfassungsmäßiges Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 II 1 GG. Dadurch ist der Zweck — das Recht auf körperliche Unversehrtheit zu schützen — legitim, weil er verfassungsmäßig ist.

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Geeignetheit

Der Faustschlag hat den Zweck in diesem Fall nicht nur gefördert, sondern sogar vollendet, da der C kampfunfähig zu Boden geht. Dadurch ist die Maßnahme des Faustschlags geeignet.

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Erforderlichkeit

Mildere Mittel wären beispielsweise die Ansprache „Lassen Sie den Baseballschläger fallen“ oder „Hören Sie auf!“. Aber diese Maßnahmen würden den Zweck nicht in gleicher Weise fördern. Daher steht kein milderes Mittel, das den Zweck in gleicher Weise fördert, zur Verfügung. Daher ist der Schlag auch erforderlich.

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Angemessenheit

Der legitime Zweck ist der Schutz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Kollegen B. Die konkret zu erduldenen Nachteile bei C sind die Eingriffe in dessen körperliche Unversehrtheit durch den Faustschlag. Es ist eine Abwägung zwischen diesen beiden Rechten vorzunehmen. Da es in beiden Fällen um das gleiche Grundrecht geht, stehen diese in einem vernünftigen Verhältnis – bzw. in den Worten des BGH – in keinem krassen Missverhältnis.

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Fazit

Die Maßnahme des Faustschlags verfolgt einen legitimen Zweck (Schutz der körperlichen Unversehrtheit), ist dafür geeignet, erforderlich und angemessen.

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Ausformulierung

– fehlt –