Rechtfertigungsgründe

Mit Rechtfertigungsgründen können Handlungen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen, trotzdem im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und damit die Rechtswidrigkeit der Handlung ausschließen.

Sie werden unter II. Rechtswidrigkeit im Prüfungsschema geprüft.

Relevante Normen / Quellen (Auswahl)

  • StGB

    • § 32 (Notwehr)

    • § 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen)

    • § 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)

  • StPO

  • BGB

  • Weitere

    • §§ 677 ff. (Geschäftsführung ohne Auftrag)

    • Einwilligung

    • mutmaßliche Einwilligung

    • rechtfertigende Pflichtenkollision

    • Züchtigungs-/Erziehungsrecht (umstr.)


Notwehr §32 II StGB: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Für die Prüfung der II. Rechtswidrigkeit bedeutet das für Notwehr:

1

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notwehrlage (1) Angriff (2) Gegenwärtig (3) Rechtswidrig (4) Auf ein notwehrfähiges Rechtsgut

b) Notwehrhandlung (1) Verteidigungshandlung (2) Erforderlich (3) Geboten (4) Gegen Rechtsgüter des Angreifers

2

Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Kenntnis aller rechtfertigenden Umstände b) Verteidigungswille (str.)

Wichtig: Grundsätzlich ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.

Ausnahmen — wann doch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht werden muss

  • Abwehr von Bagatellangriffen (= „Unfugabwehr“): Notwehr gegen an der Grenze zum sozial adäquaten Verhalten liegende Verhaltensweisen ist zwar zulässig, aber nur schonend.

  • Krasses Missverhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern: Auch wenn grundsätzlich keine Güterabwägung i.S.d. § 34 erfolgt, ist in krassen Fällen (z. B. Tötung des Angreifers) Einschränkung möglich; Diskussion um Berücksichtigung von Art. 2 IIa MRK (verschiedene Auffassungen).

  • Angriffe von schuldlos Handelnden (Kinder, ersichtlich Irrende): Teilweise wird gar kein Angriff angenommen; h.M. schränkt auf Schutzwehr und schonende Trutzwehr ein.

  • Angriffe innerhalb bestimmter Garantenstellungen (z. B. Eltern gegenüber Kindern): wegen besonderer Verantwortung sind Schutzwehr und Zurückhaltung erwartet; Eingriff in existenzielle Güter des Angreifers ggf. erst danach.

  • Notwehrprovokation: siehe eigene Seite Notwehrprovokation.

Jedermannfestnahmerecht (§127 I StPO) — kann als Rechtfertigungsgrund unter II. Rechtswidrigkeit in Betracht kommen.

1

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Festnahmesituation des § 127 I 1 StPO

  • auf frischer Tat betroffen oder

  • verfolgen

b) Festnahmegrund

  • Fluchtverdacht oder

  • sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich → Beachte: Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen (grds. nur §§ 239, 240 und 223 StGB gerechtfertigt)

c) Festnahmehandlung

  • Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung

2

Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Handeln in Kenntnis der Festnahmesituation b) Zweck muss die Zuführung zur Strafverfolgung sein

Notstand

Es gibt verschiedene Arten von Notständen, geregelt in verschiedenen Normen:

  • Rechtfertigender Notstand: § 34 StGB

  • Aggressivnotstand: § 904 BGB

  • Defensivnotstand: § 228 BGB

Kurzvergleich

  • Rechtsgebiet: Strafrecht (§34 StGB) vs. Zivilrecht (§904, §228 BGB)

  • Art des Notstands: rechtfertigender Notstand / Aggressivnotstand / Defensivnotstand

  • Eingriff gerichtet gegen: alle Rechtsgüter (auch Personen) / fremde Sache / die gefährliche Sache

  • Schadensersatz: Nein / Ja / Nein

→ Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) Kommt noch...

Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

1

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr

2

Notstandshandlung

  • erforderlich

  • Interessenabwägung

  • Eingriff gegen die Sache

3

Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

  • Kenntnis der Notstandslage und -handlung; nach h.M. zudem Rettungsabsicht.

Defensivnotstand (§ 228 BGB)

1

Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr

2

Notstandshandlung

  • erforderlich

  • Interessenabwägung

  • Eingriff gegen die Sache, von der die Gefahr ausgeht

3

Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

  • Kenntnis der Notstandslage und -handlung; nach h.M. zudem Rettungsabsicht.

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