Rechtfertigungsgründe
Mit Rechtfertigungsgründen können Handlungen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen, trotzdem im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und damit die Rechtswidrigkeit der Handlung ausschließen.
Sie werden unter II. Rechtswidrigkeit im Prüfungsschema geprüft.
Relevante Normen / Quellen (Auswahl)
StGB
§ 32 (Notwehr)
§ 34 (Notstand)
§ 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen)
§ 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
StPO
§ 81a (Blutentnahme)
§ 94 ff. (Beschlagnahme)
§ 101 ff. (Durchsuchung)
BGB
§ 228 (Defensivnotstand)
§ 904 (Aggressivnotstand)
§ 229, § 562b I 2, § 704, § 857 (Selbsthilfe/des Vermieters/des Wirts/des Besitzers)
Weitere
§§ 677 ff. (Geschäftsführung ohne Auftrag)
Einwilligung
mutmaßliche Einwilligung
rechtfertigende Pflichtenkollision
Züchtigungs-/Erziehungsrecht (umstr.)
Notwehr §32 II StGB: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Für die Prüfung der II. Rechtswidrigkeit bedeutet das für Notwehr:
Wichtig: Grundsätzlich ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Ausnahmen — wann doch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht werden muss
Abwehr von Bagatellangriffen (= „Unfugabwehr“): Notwehr gegen an der Grenze zum sozial adäquaten Verhalten liegende Verhaltensweisen ist zwar zulässig, aber nur schonend.
Krasses Missverhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern: Auch wenn grundsätzlich keine Güterabwägung i.S.d. § 34 erfolgt, ist in krassen Fällen (z. B. Tötung des Angreifers) Einschränkung möglich; Diskussion um Berücksichtigung von Art. 2 IIa MRK (verschiedene Auffassungen).
Angriffe von schuldlos Handelnden (Kinder, ersichtlich Irrende): Teilweise wird gar kein Angriff angenommen; h.M. schränkt auf Schutzwehr und schonende Trutzwehr ein.
Angriffe innerhalb bestimmter Garantenstellungen (z. B. Eltern gegenüber Kindern): wegen besonderer Verantwortung sind Schutzwehr und Zurückhaltung erwartet; Eingriff in existenzielle Güter des Angreifers ggf. erst danach.
Notwehrprovokation: siehe eigene Seite Notwehrprovokation.
Jedermannfestnahmerecht (§127 I StPO) — kann als Rechtfertigungsgrund unter II. Rechtswidrigkeit in Betracht kommen.
Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
a) Festnahmesituation des § 127 I 1 StPO
auf frischer Tat betroffen oder
verfolgen
b) Festnahmegrund
Fluchtverdacht oder
sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich → Beachte: Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen (grds. nur §§ 239, 240 und 223 StGB gerechtfertigt)
c) Festnahmehandlung
Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung
Notstand
Es gibt verschiedene Arten von Notständen, geregelt in verschiedenen Normen:
Rechtfertigender Notstand: § 34 StGB
Aggressivnotstand: § 904 BGB
Defensivnotstand: § 228 BGB
Kurzvergleich
Rechtsgebiet: Strafrecht (§34 StGB) vs. Zivilrecht (§904, §228 BGB)
Art des Notstands: rechtfertigender Notstand / Aggressivnotstand / Defensivnotstand
Eingriff gerichtet gegen: alle Rechtsgüter (auch Personen) / fremde Sache / die gefährliche Sache
Schadensersatz: Nein / Ja / Nein
→ Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) Kommt noch...
Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
Defensivnotstand (§ 228 BGB)
Weiterführende Links

