Rechtfertigungsgründe

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Mit Rechtfertigungsgründe können Handlungen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen (i), trotzdem im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und damit die Rechtswidrigkeit der Handlung ausschließen.

Sie werden unter II. Rechtswidrigkeit im Prüfungsschema geprüft.

StGB
StPO
BGB
Ungeschrieben

§ 32 (Notwehr)

§ 34 (Notstand)

§ 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen)

§ 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)

§ 127 (Jedermannfestnahmerecht)

§ 81a

(Blutentnahme)

§ 94 ff.

(Beschlagnahme)

§ 101 ff. (Durchsuchung)

§ 228 (Defensivnotstand)

§ 904 (Aggressivnotstand)

§ 229, § 562b I 2, § 704, § 857 (Selbsthilfe/des Vermieters/des Wirts/des Besitzers)

§§ 677 ff. (GoA)

Einwilligung

Mutmaßliche Einwilligung

Rechtfertigende Pflichtenkollission

Züchtigungs-/ Erziehungsrecht (umstr.)


Notwehr

Nach §32 II StGBarrow-up-right ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Für die Prüfung der II. Rechtswidrigkeit bedeuet das für Notwehr:

1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notwehrlage (1) Angriff (2) Gegenwärtig (3) Rechtswidrig (4) Auf ein notwehrfähiges Rechtsgut

b) Notwehrhandlung (1) Verteidigungshandlung (2) Erforderlich (3) Geboten (4) Gegen Rechtsgüter des Angreifers

2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Kenntnis aller rechtfertigenden Umstände b) Verteidigungswille (str.)

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chevron-rightAusnahmen — wann doch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht werden musshashtag

1. Abwehr von Bagatellangriffen (= „Unfugabwehr“)

Notwehr gegen Verhaltensweisen, die an der Grenze zum sozial Adäquaten liegen (z.B. nächtliches lautes Singen)- Abwehr ist zwar zulässig, aber nur in einem schonenden Maße

2. krasses Missverhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern

  • auch wenn es im Rahmen der Notwehr grds. nicht auf die Proportionalität der Güter ankommt (keine Güterabwägung i.S.d. § 34), ist sie in krassen Fällen einzuschränken

  • daran ist insb. zu denken, wenn es um die Tötung des Angreifers geht → fraglich ist insb. die Berücksichtigung von Art. 2 IIa MRK („Tötung nur bei Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt“)

    → (1) h.M. (Jakobs, Fischer) wendet diese Norm wg. Entstehungsgeschichte und Wortlaut nur auf die vorsätzliche – hoheitliche – Tötung von Menschen zur Verwirklichung staatlicher Zwecke,

    → (2) nach a.A. (Maunz/Dürig/Herzog, Roxin, SK/Samson) gilt sie auch unmittelbar für privates Handeln, wodurch eine Tötung nur nach § 32 gerechtfertigt ist, wenn der Angriff rechtswidrig war

3. Angriffe von schuldlos Handelnden

  • Angreifer sind Kinder, ersichtlich Irrende oder sonst schuldlos handelnde Personen

  • (1) eine Ansicht nimmt bei – erkennbar – Schuldlosen schon keinen Angriff an

  • (2) die h.M. (BayOblG, Stratenwerth, Welzel) sieht die Einschränkung in Schutzwehr und u.U. schonende Trutzwehr

4. Angriffe innerhalb bestimmter Garantenstellung (kraft Institution) des Verteidigers zum Angreifer

  • wegen besonderer Verantwortung des Verteidigers gegenüber dem Angreifers (bzw. Fürsorgepflicht oder Zurückhaltung dem Fortbestehen der Gemeinschaft willen)

  • z.B. Ehegatten oder Eltern gegenüber dem Kinde

  • ebenfalls ist erst Schutzwehr bzw. das Hinnehmen leichter Beeinträchtigung vom Ver-teidiger zu erwarten, danach kann er u.U. in existenzielle Güter des Angreifers eingreifen

5. Notwehrprovokation → s. eigene Übersichts-Seite

Jedermannfestnahmerecht

Das Jedermannfestnahmerecht aus §127 I StPOarrow-up-right kann ein Rechtfertigungsgrund in der Prüfung unter II. Rechtswidrigkeit sein.

1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Festnahmesituation des § 127 I 1 StPO

  • Auf frischer Tat betroffen

oder

  • verfolgen

b) Festnahmegrund

  • Fluchtverdacht

oder

  • sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich → Beachte: Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beachten (grds. nur §§ 239, 240 u. 223 StGB gerechtfertigt)!

c) Festnahmehandlung

  • Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung

2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Handeln in Kenntnis der Festnahmesituatio b) Zweck muss Zuführung zur Strafverfolgung sein

Notstand

Es gibt verschiedene Arten von Notständen, die in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Zum einen den Rechtfertigen Notstand nach §34 StGB.

§ 34 StGB
§ 904 BGB
§ 228 BGB

Rechtsgebiet

Strafrecht

Zivilrecht

Zivilrecht

Art des Notstands

Rechtfertigender Notstand

Aggressivnotstand

Defensivnotstand

Eingriff gerichtet gegen

Alle Rechtsgüter (auch Personen!)

Fremde Sache, um einen Angriff abzuwehren

Die gefährliche Sache

Interessenabwägung

Angemessenheit einer Verhältnis-mäßigkeits- prüfung

drohende Schaden unverhältnismäßig groß (i)

Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr (i)

Schadensersatz

Nein

Ja

Nein

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Es gibt auch noch den so genannten Entschuldigenden Notstand, der auch eine Form des Notstands ist, aber kein Rechtfertigungsgrund, weil er auf einer anderen Ebene – nämlich unter III. Schuld – einsetzt. Siehe hierfür: Entschuldigungsgründe

→ Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr

b) Notstandshandlung (i)

  • geeignet

  • erforderlich

  • angemessen

2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

Kenntis der Notstandslage und -handlung

→ Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr

b) Notstandshandlung

  • erforderlich

  • Interessenabwägung (i)

  • gegen die Sache

2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage und -handlung; nach h.M. zudem Rettungsabsicht.

→ Defensivnotstand (§ 228 BGB)

1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr

b) Notstandshandlung

  • erforderlich

  • Interessenabwägung (i)

  • gegen die Sache von der die Gefahr ausgeht

2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage und -handlung; nach h.M. zudem Rettungsabsicht.

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