Rechtfertigungsgründe
Mit Rechtfertigungsgründe können Handlungen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen (i), trotzdem im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und damit die Rechtswidrigkeit der Handlung ausschließen.
Sie werden unter II. Rechtswidrigkeit im Prüfungsschema geprüft.
§ 32 (Notwehr)
§ 34 (Notstand)
§ 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen)
§ 218a (Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs)
§ 228 (Defensivnotstand)
§ 904 (Aggressivnotstand)
§ 229, § 562b I 2, § 704, § 857 (Selbsthilfe/des Vermieters/des Wirts/des Besitzers)
§§ 677 ff. (GoA)
Einwilligung
Mutmaßliche Einwilligung
Rechtfertigende Pflichtenkollission
Züchtigungs-/ Erziehungsrecht (umstr.)
Notwehr
Nach §32 II StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Für die Prüfung der II. Rechtswidrigkeit bedeuet das für Notwehr:
1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungena) Notwehrlage (1) Angriff (2) Gegenwärtig (3) Rechtswidrig (4) Auf ein notwehrfähiges Rechtsgut
b) Notwehrhandlung (1) Verteidigungshandlung (2) Erforderlich (3) Geboten (4) Gegen Rechtsgüter des Angreifers
2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungena) Kenntnis aller rechtfertigenden Umstände b) Verteidigungswille (str.)
Wichtig: Grundsätzlich ist keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.
Ausnahmen — wann doch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemacht werden muss
1. Abwehr von Bagatellangriffen (= „Unfugabwehr“)
Notwehr gegen Verhaltensweisen, die an der Grenze zum sozial Adäquaten liegen (z.B. nächtliches lautes Singen)- Abwehr ist zwar zulässig, aber nur in einem schonenden Maße
2. krasses Missverhältnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern
auch wenn es im Rahmen der Notwehr grds. nicht auf die Proportionalität der Güter ankommt (keine Güterabwägung i.S.d. § 34), ist sie in krassen Fällen einzuschränken
daran ist insb. zu denken, wenn es um die Tötung des Angreifers geht → fraglich ist insb. die Berücksichtigung von Art. 2 IIa MRK („Tötung nur bei Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt“)
→ (1) h.M. (Jakobs, Fischer) wendet diese Norm wg. Entstehungsgeschichte und Wortlaut nur auf die vorsätzliche – hoheitliche – Tötung von Menschen zur Verwirklichung staatlicher Zwecke,
→ (2) nach a.A. (Maunz/Dürig/Herzog, Roxin, SK/Samson) gilt sie auch unmittelbar für privates Handeln, wodurch eine Tötung nur nach § 32 gerechtfertigt ist, wenn der Angriff rechtswidrig war
3. Angriffe von schuldlos Handelnden
Angreifer sind Kinder, ersichtlich Irrende oder sonst schuldlos handelnde Personen
(1) eine Ansicht nimmt bei – erkennbar – Schuldlosen schon keinen Angriff an
(2) die h.M. (BayOblG, Stratenwerth, Welzel) sieht die Einschränkung in Schutzwehr und u.U. schonende Trutzwehr
4. Angriffe innerhalb bestimmter Garantenstellung (kraft Institution) des Verteidigers zum Angreifer
wegen besonderer Verantwortung des Verteidigers gegenüber dem Angreifers (bzw. Fürsorgepflicht oder Zurückhaltung dem Fortbestehen der Gemeinschaft willen)
z.B. Ehegatten oder Eltern gegenüber dem Kinde
ebenfalls ist erst Schutzwehr bzw. das Hinnehmen leichter Beeinträchtigung vom Ver-teidiger zu erwarten, danach kann er u.U. in existenzielle Güter des Angreifers eingreifen
5. Notwehrprovokation → s. eigene Übersichts-Seite
Jedermannfestnahmerecht
Das Jedermannfestnahmerecht aus §127 I StPO kann ein Rechtfertigungsgrund in der Prüfung unter II. Rechtswidrigkeit sein.
1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungena) Festnahmesituation des § 127 I 1 StPO
Auf frischer Tat betroffen
oder
verfolgen
b) Festnahmegrund
Fluchtverdacht
oder
sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich → Beachte: Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beachten (grds. nur §§ 239, 240 u. 223 StGB gerechtfertigt)!
c) Festnahmehandlung
Handlung zur Ermöglichung der Strafverfolgung
2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungena) Handeln in Kenntnis der Festnahmesituatio b) Zweck muss Zuführung zur Strafverfolgung sein
Notstand
Es gibt verschiedene Arten von Notständen, die in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Zum einen den Rechtfertigen Notstand nach §34 StGB.
Rechtsgebiet
Strafrecht
Zivilrecht
Zivilrecht
Art des Notstands
Rechtfertigender Notstand
Aggressivnotstand
Defensivnotstand
Eingriff gerichtet gegen
Alle Rechtsgüter (auch Personen!)
Fremde Sache, um einen Angriff abzuwehren
Die gefährliche Sache
Interessenabwägung
Angemessenheit einer Verhältnis-mäßigkeits- prüfung
drohende Schaden unverhältnismäßig groß (i)
Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr (i)
Schadensersatz
Nein
Ja
Nein
Es gibt auch noch den so genannten Entschuldigenden Notstand, der auch eine Form des Notstands ist, aber kein Rechtfertigungsgrund, weil er auf einer anderen Ebene – nämlich unter III. Schuld – einsetzt. Siehe hierfür: Entschuldigungsgründe

→ Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungena) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr
b) Notstandshandlung (i)
geeignet
erforderlich
angemessen
2. Subjektive RechtfertigungsvoraussetzungenKenntis der Notstandslage und -handlung
→ Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungena) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr
b) Notstandshandlung
erforderlich
Interessenabwägung (i)
gegen die Sache
2. Subjektive RechtfertigungsvoraussetzungenKenntnis der Notstandslage und -handlung; nach h.M. zudem Rettungsabsicht.
→ Defensivnotstand (§ 228 BGB)
1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungena) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr
b) Notstandshandlung
erforderlich
Interessenabwägung (i)
gegen die Sache von der die Gefahr ausgeht
2. Subjektive RechtfertigungsvoraussetzungenKenntnis der Notstandslage und -handlung; nach h.M. zudem Rettungsabsicht.
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