Verdachtsarten

Es gibt in der Beweislehre verschiedene Verdachtsarten. Darunter der allgemeine Verdachtsbegriff, der Anfangsverdacht, der hinreichende Verdacht und der dringende Verdacht.

– aus den Aufzeichnungen von MK –

Verdacht

Verdacht einer Straftat ist eine durch Tatsachen begründete Annahme, dass durch die Handlung einer Person ein Straftatbestand erfüllt würde.

Die Vorstufe des Verdachts ist die Vermutung.

Anfangsverdacht

Der Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (für eine Straftat) vorliegen.

Der Anfangsverdacht ist durch § 152 II StPO eine Legaldefinition! Sie verpflichtet Polizei und Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren beim Anfangsverdacht einer Straftat einzuleiten (Legalitätsprinzip).

Hinreichender Verdacht

Hinreichender Verdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist dies der Fall, wird durch die Staatsanwaltschaft angeklagt und ein Hauptverfahren vor Gericht eröffnet.

→ für die Polizei uninteressant

Dringender Verdacht

Dringender Verdacht besteht, wenn nach Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Täter ist, hoch ist.

Dies ist die Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls.

Zuletzt aktualisiert vor 1 Monat