Verdachtsarten
Es gibt in der Beweislehre verschiedene Verdachtsarten. Darunter der allgemeine Verdachtsbegriff, der Anfangsverdacht, der hinreichende Verdacht und der dringende Verdacht.
– aus den Aufzeichnungen von MK –
Verdacht
Verdacht einer Straftat ist eine durch Tatsachen begründete Annahme, dass durch die Handlung einer Person einen Straftatbestand erfüllen würde.
Die Vorstufe des Verdachts it die Vermutung.
Anfangsverdacht
Der Anfangsverdacht liegt vpr, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (für eine Straftat) vorliegen.
Der Anfangsverdacht ist durch § 152 II StPO eine Legaldefinition! Sie verpflichtet Polizei und Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren beim Anfangsverdacht einer Straftat einzuleiten (Legalitätsprinzip)
Hinreichender Verdacht
Hinreichender Verdacht liegt vor, wenn eineVerurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist dies der Fall wird durch die Staatsanwaltschaft angeklagt und ein Hauptverfahren vor Gericht eröffnet.
→ für die Polizei uninteressant
Dringende Verdacht
Dringende Verdacht besteht, wenn nach Stand der Ermittlung die Wahrscheinlichkeit das der Beschuldigte der Täter ist hoch ist.
Dies ist die Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls.
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