Verfassungsprinzipien

Das Grundgesetz enthält verschiedene Verfassungsprinzipien, die zum einen das Staatsziel definieren und zum anderen nach außen zeigen, was für ein Staat die Bundesrepublik sein will („Visitenkarte“).

Vereintes Europa

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. [...]“

~ Präambel des Grundgesetzes

Weltfrieden

„Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. [...]“

~ Präambel des Grundgesetzes

Menschenwürde

In Art. 1 I GG wird die Menschenwürde als oberstes, universelles und unantastbares Menschenrecht garantiert. Sie gilt gleichermaßen als wichtiges und oberstes Gebot und daher auch als Verfassungsprinzip.

Grundrechtsbindung

In Art. 1 III GG werden die Staatsgewalten der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte „als unmittelbar geltendes Recht“ gebunden.

Republikprinzip

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

~ Art. 20 I GG

Demokratieprinzip

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

~ Art. 20 I GG

Sozialstaatsprinzip

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

~ Art. 20 I GG

Bundesstaatsprinzip

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“

~ Art. 20 I GG

Rechtsstaatsprinzip

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

~ Art. 20 III GG

Aus dem Rechtsstaatsprinzip werden darüberhinaus mehrere Punkte hergeleitet:

  • Gewaltenteilung

  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (i)

  • Vertrauensschutz und Rückwirkung

  • Bestimmtheitsgrundsatz

  • Übermaßverbot