Eingriffsbegriff
Für II. des staatsrechtlichen Prüfungsschemas ist der Eingriffsbegriff wichtig. Man unterscheidet in den klassischen Eingriffsbegriff und den neuen/weiten Eingriffsbegriff.
Klassischer Eingriffsbegriff
Ein Eingriff ist jede unmittelbare, final-imperative Verkürzung des Schutzbereichs eines Grundrechts durch staatlichen Rechtsakt.
Als Grundrechtseingriff werden danach solche Beeinträchtigungen gewertet, die
(1) gezielt (final) stattfinden und nicht lediglich eine unbeabsichtigte Nebenfolge darstellen, (2) durch Rechtsakt erfolgen und nicht bloß durch rein tatsächliches Handeln, (3) unmittelbare Konsequenz des staatlichen Handelns sind und (4) die im Wege von Befehl und Zwang durchgesetzt werden.
Bloß mittelbare und/oder faktische Beschränkungen fallen damit aus dieser Eingriffsdefinition heraus.
Neuer/Weiter Eingriffsbegriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt, unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.
Im Zweifel diese Definition in der Klausur nutzen, weil sie mehr abdeckt und einfacher zu verwenden ist!
Alternative: Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt. Auf eine Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsaktqualität oder Zwang kommt es nicht an.
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