Eingriffsbegriff

Für II. des staatsrechtlichen Prüfungsschemas ist der Eingriffsbegriff wichtig. Man unterscheidet in den klassischen Eingriffsbegriff und den neuen/weiten Eingriffsbegriff.

Klassischer Eingriffsbegriff

Ein Eingriff ist jede unmittelbare, final-imperative Verkürzung des Schutzbereichs eines Grundrechts durch staatlichen Rechtsakt.

Neuer/weiter Eingriffsbegriff

Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt, unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.

Im Zweifel diese Definition in der Klausur nutzen, weil sie mehr abdeckt und einfacher zu verwenden ist!

Zuletzt aktualisiert vor 1 Monat