Kriminalhauptstellen
In der Kriminalhauptstellenverordnung ( KHSt-VO NRW) sind die Kriminalhauptstellen geregelt und welche Kreispolizeibehörde (KPB) welcher KHSt zugeordnet ist.
Die Kriminalhauptstellen übernehmen die Bearbeitung von Fällen und Situationen, für die die Behörden kein Personal, Wissen oder Technik haben. Dabei wird in §2-Behörden und §4-Behörden unterschieden.
– aus den Aufzeichnungen von MK –
Die Kriminalhauptstellen, die sich aus § 2 KHSt-VO NRW (Kriminalhauptstellenverordnung) ergeben, sind Zentralstellen, die Fälle bearbeiten, für die die einzelnen KPBs keine Mittel, Wissen oder Technik haben.
Die aus § 4 KHSt-VO NRW hervorgehenden Behörden werden bei folgenden Sachverhalten tätig:
Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (Punkt 1)
Straftaten im Zusammenhang mit größeren Schadensereignissen (Punkt 2)
besonders schweren und gemeingefährlichen Straftaten (Punkt 3)
Straftaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von aktionsfähigen Gefährdern der Politisch motivierten Kriminalität (Punkt 4)
Kreispolizeibehörden Kriminalhauptstellen (§2-Behörden) Super-Behörden (§4)
Die Polizei NRW ist in 47 Kreispolizeibehörden aufgeteilt. Diese sind namentlich:
Aachen
Bielefeld
Bochum
Bonn
Borken
Coesfeld
Dortmund
Duisburg
Düren
Düsseldorf
Ennepe-Ruhr-Kreis
Essen
Euskirchen
Gelsenkirchen
Gütersloh
Hagen
Hamm
Heinsberg
Herford
Hochsauerlandkreis
Höxter
Kleve
Köln
Krefeld
Lippe
Märkischer Kreis
Mettmann
Minden-Lübbecke
Mönchengladbach
Münster
Oberbergischer Kreis
Oberhausen
Olpe
Paderborn
Recklinghausen
Rhein-Erft-Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Sieg-Kreis
Siegen-Wittgenstein
Soest
Steinfurt
Unna
Viersen
Warendorf
Wesel
Wuppertal
Die 16 Kriminalhauptstellen sind:
Aachen
Bielefeld
Bochum
Bonn
Dortmund
Düsseldorf
Duisburg
Essen
Gelsenkirchen
Hagen
Köln
Krefeld
Mönchengladbach
Münster
Recklinghausen
Wuppertal
Die sechs §4-Behörden (auch "Super-Behörden" genannt) sind:
Bielefeld
Dortmund
Düsseldorf
Essen
Köln
Münster
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