Kriminalhauptstellen

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In der Kriminalhauptstellenverordnung (KHSt-VO NRW) sind die Kriminalhauptstellen geregelt und welche Kreispolizeibehörde (KPB) welcher KHSt zugeordnet ist.

Die Kriminalhauptstellen übernehmen die Bearbeitung von Fällen und Situationen für die die Behörden kein Person, Wissen oder Technik hat. Dabei wird in §2-Behörden und §4-Behörden unterschieden.

– aus den Aufzeichnungen von MK –

§2-Behörden

Die Kriminalhauptstellen, die sich aus § 2 KHSt-VO NRWarrow-up-right (Kriminalhauptstellenverordnung) ergeben, sind Zentralstellen, die Fälle bearbeiten für die die einzelnen KPBs keine Mittel, Wissen oder Technik haben.

§4-Behörden

Die aus § 4 KHSt-VO NRWarrow-up-right hervorgehenden werden bei Straftaten des erpresserischen Menschenraubs (Punkt 1), Straftaten im Zusammenhang mit größeren Schadensereignissen (Punkt 2), besonders schweren und gemeingefährlichen Straftaten (Punkt 3) und Straftaten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von aktionsfähigen Gefährdern der Politisch motivierten Kriminalität tätig (Punkt 4).

Übersichtsgrafik

Die Polizei NRW ist in 47 Kreispolizeibehörden aufgeteilt. Diese sind namentlich:

Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Borken, Coesfeld, Dortmund, Duisburg, Düren, Düsseldorf, Ennepe-Ruhr-Kreis, Essen, Euskirchen, Gelsenkirchen, Gütersloh, Hagen, Hamm, Heinsberg, Herford, Hochsauerlandkreis, Höxter, Kleve, Köln, Krefeld, Lippe, Märkischer Kreis, Mettmann, Minden-Lübbecke, Mönchengladbach, Münster, Oberbergischer Kreis, Oberhausen, Olpe, Paderborn, Recklinghausen, Rhein-Erft-Kreis, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Kreis Neuss, Rhein-Sieg-Kreis, Siegen-Wittgenstein, Soest, Steinfurt, Unna, Viersen, Warendorf, Wesel, Wuppertal

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