Adressat

Bei der Frage des Adressaten einer polizeilichen Maßnahme (unter III. Materielle Rechtmäßigkeit im Prüfungsschema) geht es darum, WER konkret Ziel der Maßnahme ist — also wer den Grundrechtseingriff zu erdulden hat.

Arten

Zunächst wird in die Verhaltensstörer (nach § 4 PolG NRW) und die Zustandsstörer (nach § 5 PolG NRW) unterschieden. Dabei geht es zuerst darum, ob das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache oder eines Tieres stört. Entsprechend sind Maßnahmen gegen unterschiedliche Personen anzuwenden.

  • Bei den Verhaltensstörern unterscheidet man die Handlungsstörer:

    • die konkrete Person, deren Handeln stört (Unmittelbarer Handlungsstörer), oder

    • denjenigen, der dafür sorgt, dass jemand anderes stört (Mittelbarer Handlungsstörer oder „Zweckverursacher“).

    Zusätzlich kann bei Verhaltensstörern auch eine aufsichtlichspflichtige Person oder der Besteller einer Verrichtung als Adressat der Maßnahme herangezogen werden.

  • Bei Zustandsstörern geht es um die Verantwortlichkeit über die Sache oder das Tier, dessen Zustand die Gefahr auslöst bzw. „stört“. Maßnahmen können zunächst gegen den Gewaltinhaber (Besitzer) dieser Sache getroffen werden. Auch hier kann zusätzlich der Eigentümer oder sonstige Berechtigte Adressat sein. Geht eine Gefahr von einer herrenlosen Sache (etwas, das niemandem mehr gehört) aus, so ist der letzte Eigentümer dieser Sache der Adressat.

Beispiele

1

Beispiel: BtM-Konsument liegt im Rausch auf der Straße

„In einer Wohngegend liegt der 19-jährige BtM-Konsument B im Rauschzustand auf der Straße.“

  • B ist Verhaltensstörer. Es ist sein Verhalten — konkret seine Handlung des Daliegens — die stört.

  • Damit ist B eindeutig Unmittelbarer Handlungsstörer nach § 4 I PolG NRW.

2

Beispiel: 6-jähriger auf vereistem Bach

„Der 6-jährige Kevin spielt an einem zugefrorenen Bach, bei dem die Eisdecke einen Menschen nicht trägt.“

  • Option 1: Kevin selbst ist Verhaltensstörer — seine Handlung (Spielen auf der Eisdecke) stört: Unmittelbarer Handlungsstörer nach § 4 I PolG NRW.

  • Option 2: Zusätzlich mögliche Zusatzhaftung der Aufsichtspflichtigen (vermutlich die Eltern) nach § 4 II PolG NRW.

Praxis: Realistisch wird meist der 6‑jährige selbst adressiert (z. B. „Hey, komm mal bitte her“), weil die Gefahr des Einbrechens der Eisdecke dringend ist und die Eltern durch das Ansprechen der PVBs nichts anderes bewirken würden als diese selbst.

3

Beispiel: Gedränge bei einer Bergung an einer Bahnhaltestelle

„An einer Bahnhaltestelle ist ein Schüler von einer Bahn angefahren worden. Der Schüler liegt verletzt unter der Bahn. Auf dem Bahnsteig beobachten Passanten die Bergung des Jungen. Dabei kommt es zu einem Gedränge um die besten Plätze, sodass Maßnahmen der eingesetzten Kräfte behindert werden. Polizeibeamte räumen den Bahnsteig.“

  • Hier liegt ein Sonderfall vor: Die Adressatenregelung ergibt sich direkt aus der Befugnisnorm.

  • Die Polizei greift nach § 34 I PolG NRW (Platzverweisung). Satz 2 lautet: „Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.“

  • Daraus ergibt sich wörtlich, wer Adressat der Maßnahme ist: jene Personen, die den Einsatz von Feuerwehr und Rettungsdiensten behindern.