Adressat

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Bei der Frage des Adressaten einer polizeilichen Maßnahme (unter III. Materielle Rechtmäßigkeit im Prüfungsschema) geht es darum, WER konkret Ziel der Maßnahme ist — also wer den Grundrechtseingriff zu erdulden hat.

Arten

Zunächst wird in die Verhaltensstörer (nach § 4 PolG NRWarrow-up-right) und die Zustandsstörer (nach § 5 PolG NRWarrow-up-right) unterschieden. Dabei geht es zuerst darum, ob das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache oder eines Tieres stört. Entsprechend sind Maßnahmen gegen unterschiedliche Personen anzuwenden.

Bei den Verhaltensstörern unterscheidet man die Handlungsstörer:

  • die konkrete Person, deren Handeln stört (Unmittelbarer Handlungsstörer), oder

  • denjenigen, der dafür sorgt, dass jemand anderes stört (Mittelbarer Handlungsstörer oder „Zweckverursacher“)

  • Zusätzlich (!) kann bei Verhaltensstörern auch eine aufsichtlichspflichtige Person oder der Besteller einer Verrichtung als Adressat der Maßnahme herangezogen werden.

Bei Zustandsstörern geht es um die Verantwortlichkeit über die Sache oder das Tier, dessen Zustand die Gefahr auslöst bzw. „stört“. Maßnahmen können zunächst gegen den Gewaltinhaber (Besitzer) dieser Sache getroffen werden. Auch hier kann zusätzlich der Eigentümer oder sonstige Berechtigte Adressat sein. Geht eine Gefahr von einer herrenlosen Sache (etwas, das niemandem mehr gehört) aus, so ist der letzte Eigentümer dieser Sache der Adressat.

Beispiele

chevron-right1) „In einer Wohngegend liegt der 19-jährige BtM-Konsument B im Rauschzustand auf der Straße.“hashtag

B ist Verhaltensstörer. Es ist sein Verhalten — konkret seine Handlung des Daliegens — die stört. Damit ist B eindeutig Unmittelbarer Handlungsstörer nach § 4 I PolG NRWarrow-up-right.

chevron-right2) „Der 6-jährige Kevin spielt an einem zugefrorenen Bach, bei dem die Eisdecke einen Menschen nicht trägt.“hashtag

Hier sind grundsätzlich zwei Optionen möglich: Einmal ist Kevin selbst Verhaltensstörer: Er spielt auf der Eisdecke, sein Verhalten, seine Handlung stört: Unmittelbarer Handlungsstörer nach § 4 I PolG NRWarrow-up-right.

Zusätzlich ist aber auch eine Zusatzhaftung der Aufsichtspflichten, hier vermutlich die Eltern nach § 4 II PolG NRWarrow-up-right möglich. Realistisch und praxisnah würde man aber eher den 6-jährigen Kevin selbst adressieren (bspw. "Hey, komm mal bitte her" oder "Du da! Runter vom Eis!"). Zum einen weil das Eis jederzeit einbrechen könnte und damit eine dringende Gefahr besteht und zum anderen weil die Eltern ohnehin nichts anderes tun würden als die PVB's nachdem sie ihnen das mitteilen.

chevron-right5) „An einer Bahnhaltestelle ist ein Schüler von einer Bahn angefahren worden. Der Schüler liegt verletzt unter der Bahn. Auf dem Bahnsteig beobachten Passanten die Bergung des Jungen. Dabei kommt es zu einem Gedränge um die besten Plätze, sodass Maßnahmen der eingesetzten Kräfte behindert werden. Polizeibeamte räumen den Bahnsteig.“hashtag

Hier liegt ein Sonderfall vor, da sich die Adressatenregelung direkt aus der Befugnisnorm ergibt. Die PVB's ergreifen nach Sachverhalt einen Platzverweis, der nach § 34 I PolG NRWarrow-up-right geregelt ist. Und dort steht im Satz 2, der hier entscheidend ist, drin: Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert. – Daher ergibt sich die Adressatenregelung (also wer das Ziel der Maßnahme ist) direkt wortwörtlich aus dem Gesetz. Nämlich die, die den Einsatz von Feuerwehr und Rettungskräften behindern.

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