Objektive Zurechnung

Die objektive Zurechnung prüft, ob der durch die Handlung kausal verursachte Erfolg dem Täter auch rechtlich zugerechnet werden kann – ob man ihm einen rechtlichen Vorwurf machen kann.

Die objektive Zurechnung dient der Begrenzung strafrechtlicher Verantwortung – nicht jeder kausal verursachte Erfolg soll automatisch eine Strafbarkeit begründen, was besonders an den Fallgruppen klar wird.

Normalerweise ist die objektive Zurechnung unproblematisch und kann mit einem Satz beantwortet werden.

Definition

Eine Handlung ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich zu missbilligende Gefahr für das zu schützende Rechtsgut geschaffen hat, die sich im Eintritt des konkreten Erfolges realisiert hat.

Fallgruppen

Die Fallgruppen dienen der Konkretisierung der allgemeinen Definition. Sie helfen anhand von mit ihnen verbundenen Beispielen, das normative Element der Zurechnung präziser zu prüfen und zu begründen, warum ein Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden kann.

Diese Gruppen stammen nicht aus dem Gesetz, sondern sind Konstruktionen der Rechtssprechung.

I. Schaffung eines erlaubten Risikos

Hier fehlt es an der ersten Hälfte der Definition, nämlich an der eines rechtlich relevanten („missbilligten“) Risikos.

  • Die Zurechnung scheidet bei Schaffung eines rechtlich irrelevanten, das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigenden Risikos aus (z. B. „Flugreisefall“). Das Risiko lässt sich als typischerweise sozialadäquat beschreiben.

  • Perspektive der Risikobeurteilung: ex ante aus Sicht eines Dritten in Täterposition!

  • Str.: ist die Berücksichtigung von sog. „Sonderwissen“ (z. B. weiß der Täter, dass im Flugzeug eine Bombe ist). Dies lässt sich u. a. auch unter dem Aspekt des Kausalverlaufes oder auch der freiverantwortlichen Selbstgefährdung (s. u.) diskutieren.

Beispiel: Wenn jemand niest und damit andere im Bus ansteckt, könnte dies tatbestandsmäßig eine Körperverletzung nach § 223 StGB darstellen (von der Beweisführung abgesehen). Sich beim Niesen anzustecken ist aber ein allgemeines Lebensrisiko, das dem Täter nicht strafrechtlich vorgeworfen werden kann.

II. Risikoverringerung

  • Die objektive Zurechnung entfällt wegen einer Risikoverringerung des Täters.

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Fallgruppe: Täter verursacht nur einen abgemilderten bzw. späteren Erfolg

Zwar wird der Täter kausal, dies aber nur für einen abgemilderten bzw. späteren Erfolg (z. B.: A bewirkt bei O eine Armverletzung, weil er den Schlag des B auf den Kopf des O abwenden konnte).

→ Diese Fallgruppe lässt sich überzeugender auf Rechtfertigungsebene – z. B. als mutmaßliche Einwilligung – lösen (vgl. Rengier AT, § 13 Rn. 58).

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Fallgruppe: Gefahr wird beseitigt, Rettungshandlung begründet neue Gefahr

Die Gefahr wird völlig beseitigt, aber die Rettungshandlung begründet eine neue Gefahr (z. B. rettet der Feuerwehrmann die bewusstlose Person durch einen Wurf ins Sprungtuch, der für sich genommen jedoch verletzungsgefährlich ist).

→ Auch hier ist die objektive Zurechenbarkeit durchaus zu bejahen und stattdessen auf Rechtfertigungsebene zu korrigieren (vgl. Rengier AT, § 13 Rn. 59).

III. Keine objektive Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs

  • auch: atypischer Kausalverlauf

  • Objektiv nicht zurechenbar sind unvorhersehbare, unbeherrschbare bzw. atypische Kausalverläufe (auch hier könnte man den „Flugreisefall“ einordnen).

  • Gerade hier hilft die Argumentation mit den Kategorien „Werk des Täters“ vs. „Werk des Zufalls“.

IV. Fehlender Schutzzweckzusammenhang

  • Der Schutzzweckzusammenhang fehlt und lässt die Zurechnung entfallen, wenn der Täter einen Erfolg verursacht, der außerhalb des Schutzbereichs der verletzen Norm liegt (grds. nur bei Fahrlässigkeitsdelikten problematisch).

  • z. B. schützt die StVO vor überhöhten Geschwindigkeiten im konkreten Straßenbereich, aber nicht davor, dass ein Kfz einen bestimmten Ort später erreicht und so ein Unfall vermieden wird.

V. Fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang

  • Die objektive Zurechnung entfällt, wenn der Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre (gilt ebenfalls insb. für Fahrlässigkeitsdelikte).

  • z. B. „Radfahrerfall“: Ein Radfahrer wäre auch vom überholenden Lkw überfahren worden, wäre der Seitenabstand eingehalten worden.

  • Achtung: Differenziert wird an dieser Stelle zwischen sog. „Vermeidbarkeitstheorie“ und sog. „Risikoerhöhungslehre“.

VI. Zurechnungsverlagerung auf Dritte („Selbstschädigung“, „Regressverbot“)

  • Die Herbeiführung eines Erfolges wird durch den freien Eintritt eines vorsätzlich oder in Kenntnis der Gefahrenlage selbst zurechenbar Handelnden überlagert. Eine objektive Zurechnung des Erfolges scheidet grds. für den Täter aus.

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Fälle sog. „freiverantwortlicher Selbstschädigung“

  • Der Geschädigte führt den Erfolg frei und vollverantwortlich herbei.

  • z. B. Freitod mit Tatherrschaft des Suizidenten im todbringenden Moment.

→ Der Suizid ist straflos. Eine Teilnahme (insb. Beihilfe) muss daher „erstrecht“ straflos sein.

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Sog. „Regressverbotsfälle“

  • Bei kausaler Fremdverletzung (durch z. B. zwei Personen) kann das eigenverantwortliche Verhalten eines Dritten das des Erstverursachers überlagern.

  • Etwas anderes gilt insb. dann, wenn der Zweittäter sich der vom Ersttäter geschaffenen Ausgangsgefahr unterordnet (vgl. Fall 5).

Zuletzt aktualisiert vor 1 Monat