Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit (unter II. Formelle Rechtmäßigkeit im Prüfungsschema) regelt, welche Behörde für eine Angelegenheit zuständig ist.
Sie ergibt sich daraus, dass einer Institution eine Aufgabe gesetzlich übertragen und diese einer konkreten Behörde zugewiesen wird.
Für die Tatbestandsketten muss zwischen der Zuständigkeit bei Strafverfolgung, OWi-Verfolgung und bei Gefahrenabwehr differenziert werden muss. Die Polizei kann bei der Gefahrenabwehr entweder originär (Strafverhütung) oder subsidiär (Gefahr für öffentliche Sicherheit/Ordnung) zuständig sein.

Strafverfolgung
Beispiel aus Selbststudium 7
Fraglich ist, ob die sachliche Zuständigkeit der handelnden Polizeibeamten gegeben ist.
Diese könnte sich aus § 1 IV PolG NRW i.V.m. § 11 I Nr. 2 POG NRW i.V.m. § 163 I StPO ergeben.
Nach § 1 IV PolG NRW hat die Polizei neben dem Polizeigesetz NRW noch weitere Aufgaben, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind. Eine solche Rechtsvorschrift stellt § 163 I S.1 StPO dar.
Demnach haben die Polizeibeamten Straftaten zu erforschen und alle notwendigen Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten und den Sachverhalt aufzuklären. Dies setzt voraus, dass ein Anfangsverdacht gemäß § 152 II StPO vorliegt. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Eine Straftat ist eine begangene Tat, die durch Strafvorschrift mit Strafe bedroht ist.
(Gemäß § 11 I Nr. 2 POG NRW wird diese Aufgabe dann auch den Kreispolizeibehörden zugeordnet.)
Vorliegend beobachteten die Beamten PK A, POK B und KA C, wie der Jugendliche E mit einem Baseballschläger massiv auf einen bereits am Boden liegenden Mann einschlug, der sichtbar verletzt war. Es handelt sich ersichtlich um ein Verhalten, das jedenfalls den Anfangsverdacht einer Straftat, insbesondere einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 StGB, begründet. Damit waren die Beamten nach dem Legalitätsprinzip ab diesem Moment verpflichtet, strafprozessuale Maßnahmen zu ergreifen (§ 163 I StPO).
Die Beamten werden nach § 163 I S. 1 StPO als Amtswalter des PP Köln tätig.
Sie werden im Rahmen der Strafverfolgungszuständigkeit tätig und sind folglich sachlich zuständig gemäß § 1 IV PolG NRW i.V.m. § 11 I Nr. 2 POG NRW i.V.m. § 163 I StPO.
OWi-Verfolgung
Gefahrenabwehr
→ Originäre Zuständigkeit
Beispielsweise wird der Polizei in § 1 Abs. 1 S. 1 PolG NRW die Aufgabe der Gefahrenabwehr zugeteilt.
(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, [...]
Die Zuweisung an die Behörde erfolgt dann aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW:
(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig
für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,
für die Überwachung des Straßenverkehrs.
(2) Die Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich somit aus § 1 I S. 1 PolG NRW i.V.m. § 11 I Nr. 1 POG NRW.
→ Subsidiäre Zuständigkeit
Erklärung:
In dringenden Fällen darf die Polizei (oder eine andere Behörde) ersatzweise tätig werden, um eine Gefahr abzuwenden, obwohl sie nicht originär zuständig ist. Diese Zuständigkeit besteht also nur „hilfsweise“.
Beispiel:
Wenn eigentlich das Ordnungsamt für eine Ruhestörung zuständig wäre, dieses aber nicht erreichbar ist und sofort gehandelt werden muss, darf die Polizei subsidiär eingreifen.
Besondere Zuständigkeiten
→ Schutz privater Rechte
Auch kann sich eine Zuständigkeit der Polizei zum Schutz privater Rechte ergeben. Als Paragraphenkette:
§ 1 I S. 1, II PolG NRW i.V.m. § 11 I Nr. 1 POG NRW
Jedoch ist dies auch an Voraussetzungen geknüpft, die sich aus den einzelnen Teil-Paragraphen ergeben:
a) Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (aus § 1 I S. 1 PolG NRW)
b) gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist (aus § 1 II PolG NRW)
c) ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (aus § 1 II PolG NRW)
Amtswalterprinzip
Das Amtswalterprinzip besagt, dass eine Behörde nur durch ihre Amtsträger handeln kann. Diese Amtsträger, auch Amtswalter genannt, sind Personen (im Polizei-Kontext dann Polizeibeamte), die im Auftrag und stellvertretend für die Behörde Maßnahmen treffen dürfen.
So kann das Polizeipräsidium Düsseldorf schlecht jemanden festnehmen. Ein Beamter für das PP Düsseldorf aber schon. Dieser PVB ist dann der Amtswalter.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich hierbei aus § 10 POG NRW:
Die Polizeibehörden haben die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen sind. Wird die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bundes- oder Landesrecht ohne nähere Bezeichnung von Polizeibehörden für zuständig erklärt und ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Zuständigkeitsregelung vorgesehen, sind die Kreispolizeibehörden zuständig.
~ § 10 Polizeiorganisationsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Beispiel
Das Folgende ist ein Auszug aus der Musterlösung zum Fall 5 (fallender Ast). Links war im Original der Textauszug, rechts die Erklärungen.
Zunächst ist zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
Ober-Obersatz
Die sachliche Zuständigkeit könnte sich aus §§ 1 I S. 1, 3 PolG NRW i.V.m. §§ 10, 11 I Nr. 1 POG NRW ergeben.
Obersatz
Demnach hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die an sich zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig handeln kann.
Voraussetzung ist zunächst, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Eine Gefahr ist eine Sachlage, die einen Schaden erwarten lässt. Die öffentliche Sicherheit umfasst u.a. die Individualrechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit, sowie den Bestand der Rechtsordnung, den Staat und seine Einrichtungen und die Funktionsfähigkeit der Polizei.
Definition
Durch einen Sturm wurde ein Baum so beschädigt, dass ein schwerer Ast auf den Gehweg zu fallen droht. Der Fußgänger F, der den Gehweg im Bereich des beschädigten Baumes nutzt, könnte durch einen herabfallenden Ast schwer verletzt oder sogar getötet werden. Seine Individualrechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit wären damit beeinträchtigt. Es liegt somit eine Gefahr für öffentliche Sicherheit vor.
Subsumtion
Für die Abwehr dieser Gefahren ist die Ordnungsbehörde zuständig.
Konklusion der originären Zuständigkeit
Fraglich ist, ob die Polizei im vorliegenden Fall aufgrund von Gefahr im Verzuge tätig werden kann (subsidiäre Zuständigkeit).
Obersatz
Gefahr im Verzuge liegt vor, wenn ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde die notwendigen Maßnahmen erschweren oder vereiteln würde und zur Verhinderung eines Schadens sofort eingegriffen werden muss.
Definition
Die Situation vor Ort erfordert eine sofortige Aufforderung an F., die Straßenseite zu wechseln. Die an sich zuständige Ordnungsbehörde kann jedoch nicht rechtzeitig tätig werden, weil sie bislang weder Kenntnis vom Sachverhalt hat, noch vor Ort ist. Ohne polizeiliches Handeln käme es vermutlich zu einem schweren Gesundheitsschaden bzw. zum Tod des F.
Subsumtion
Die Polizei wird daher für die Ordnungsbehörde im Rahmen der Eilfallzuständigkeit aktiv.
Konklusion
Die eingesetzten Beamten werden als Amtswalter ihrer Behörde tätig.
Amtswalterprinzip
Die sachliche Zuständigkeit ist somit gegeben.
Konklusion der sachlichen Zuständigkeit
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