Fälle zum 05.11.2025

In der Selbststudiums-Aufgabe zum 05. November 2025 waren drei Fallbeispiele enthalten.

Fall 1 – Unfall mit Pedelec

→ Lösungsvorschlag

1

Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR)

Hierzu müsste öffentlicher Verkehrsraum vorliegen.

Öffentliche i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze. Zum anderen gehören auch die Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird.

Bei der Straße, auf die B einfährt, handelt es sich um eine Straße innerhalb eines Ortes. B steht auf der Straße, welche eine Ausfahrt zu einem Supermarkt darstellt. Diese wird tagsüber von vielen Personen zum Einkaufen benutzt, was vom Supermarktbetreiber gewünscht ist; diese Personen haben jedoch keine engeren Beziehungen zueinander.

Folglich liegt ÖVR vor.

2

Verdacht: Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO (Vorfahrtverletzung)

Fraglich ist, ob B gegen §8(2)S2 StVO verstoßen hat.

a. Vorfahrt

Ein Vorfahrtsfall liegt immer dann vor, wenn sich an einer Straßenkreuzung oder Einmündung die Fahrlinien mindestens zweier Fahrzeuge, die aus verschiedenen Straßen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen.

B biegt nach rechts auf die Straße ein, auf welcher A sich ihm von rechts nähert. Weitere vorfahrtsweisende Zeichen sind nicht gegeben.

Folglich hat A Vorfahrt.

b. Gefährdung des A

Das zufällige Ausbleiben eines Schadens, wobei der Zufall sich aus dem situationsgerechten Verhalten des Verursachers oder Gefährdeten ergeben kann oder schlicht als Glück zu bezeichnen ist.

A wurde durch das Anfahren durch B nicht verletzt.

Folglich wurde A gefährdet.

c. Behinderung des A

Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen (rechtmäßigen/zulässigen) Verkehrsteilnahme, z. B. Zwang zum Ausweichen, Bremsen, Anhalten oder Erschwerung der Weiterfahrt.

A wird durch B in seiner Weiterfahrt gestoppt und auch weiterhin durch sein kaputtes Fahrrad gehindert; B hätte dies durch einen einfachen Blick nach rechts verhindern können.

Folglich wird A behindert.

Ergebnis: Tatbestandsmerkmale sind erfüllt → Verstoß gegen §8(2)S2 StVO. Dies stellt nach §49(1) Nr. 10 StVO i.V.m. §24(1) StVG eine Ordnungswidrigkeit dar.

3

Verdacht: Verstoß gegen § 10 StVO (Einbiegen aus Grundstück)

B könnte weiterhin gegen §10 S1 StVO verstoßen haben.

a. Aus Grundstück?

Grundstücke i.S.d. StVO sind alle Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen.

Es handelt sich um eine Parkplatzausfahrt.

Folglich kommt B von einem Grundstück.

b. Fährt B in die Straße ein?

Die Straße umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschließlich der Parkplätze.

B möchte auf eine Fläche mit je einer Fahrbahn für jede Fahrtrichtung einbiegen, welche dem fließenden Verkehr zugedacht ist.

Folglich fährt B auf eine Straße ein.

c. Anderer Verkehrsteilnehmer

Anderer sind alle juristischen und natürlichen Personen. Verkehrsteilnehmer sind Personen, die sich verkehrserheblich verhalten, d. h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken.

A ist ein Mensch und führt sein Pedelec auf dem Radweg, einem Teil der Straße, wo sich theoretisch auch andere fortbewegen.

Folglich ist A anderer Verkehrsteilnehmer.

d. Gefährdung

Eine Gefährdung ist das zufällige Ausbleiben eines Schadens, wobei der Zufall sich aus dem situationsgerechten Verhalten des Verursachers oder Gefährdeten ergeben kann oder schlicht als Glück zu bezeichnen ist.

A wurde zufällig durch das Anfahren durch B nicht verletzt.

Folglich geht eine Gefährdung von B für A aus.

Ergebnis: Tatbestandsmerkmale sind erfüllt → Verstoß gegen §10 StVO (hier: §10 S2 StVO), ebenfalls Ordnungswidrigkeit nach §49(1) Nr.10 StVO i.V.m. §24(1) StVG.

4

Verdacht: Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (Sorgfaltspflicht)

a. Verkehrsteilnehmer

Verkehrsteilnehmer sind Personen, die sich (unabhängig von ihrem Aufenthalt) verkehrserheblich verhalten, d. h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken.

B führt einen PKW in einem öffentlichen Verkehrsraum.

Folglich ist B Verkehrsteilnehmer.

b. Anderer

Andere sind alle natürlichen und juristischen Personen.

A ist ein Mensch.

Folglich ist A anderer.

c. Schädigung

Eine Schädigung ist ein Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden.

Das Pedelec ist in seiner Funktion stark beeinträchtigt und müsste ersetzt oder repariert.

Folglich liegt eine Schädigung vor.

Ergebnis: Tatbestandsmerkmale sind erfüllt → Verstoß gegen §1(2) StVO, Ordnungswidrigkeit nach §49(1) Nr.1 StVO i.V.m. §24(1) StVG.


Fall 2 – E-Scooter mit 90km/h

→ Lösungsvorschlag

1

Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR)

Hierzu müsste öffentlicher Verkehrsraum vorliegen.

Öffentliche i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze.

Bei der Straße handelt es sich um eine zweispurige Straße auf dem Land.

Folglich liegt ÖVR vor.

2

Verdacht: Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S.1 StVO (ständige Beherrschung)

Der E-Roller-Fahrer könnte gegen §3(1)S1 StVO verstoßen.

a. Fahrzeug

Ein Fahrzeug ist jedes Landfahrgerät, welches der Fortbewegung dient.

Der Mann bewegt sich auf seinem E-Roller fort.

Folglich ist der E-Roller ein Landfahrzeug.

b. Ständige Beherrschung

Zum Fahren eines E-Rollers ist ein starkes Gleichgewicht notwendig. Dieses ist bei hohen Geschwindigkeiten schwer zu halten und es droht Umkippen, außerdem kann das Vorderrad schnell ausbrechen.

Folglich ist der E-Roller nicht ständig beherrscht.

Ergebnis: Verstoß gegen §3(1)S1 StVO → Ordnungswidrigkeit nach §49(1) Nr.3 StVO i.V.m. §24(1) StVG.

3

Verdacht: Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO (Fahrbahn möglichst weit rechts)

Der E-Roller-Fahrer könnte gegen §2(1) StVO verstoßen.

a. Fahrzeug

Ein Fahrzeug ist jedes Landfahrgerät, welches der Fortbewegung dient.

Der Mann bewegt sich auf seinem E-Roller fort.

Folglich ist der E-Roller ein Landfahrzeug.

b. Fahrbahn möglichst weit rechts befahren

Eine Fahrbahn ist der Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.

Die Straße ist befestigt und breit genug, jedoch fährt der E-Roller-Fahrer auf dem linken Seitenstreifen, welcher in seiner Art nicht breit genug ist, um von einem zweispurigen Fahrzeug befahren zu werden. Hinweise darauf, ob ein Radweg vorliegt, welcher in beide Richtungen befahren werden darf, gibt es nicht, da sich auf der anderen Seite ebenfalls ein Seitenstreifen befindet und dieser baulich nicht weiter abgesichert ist.

Folglich befährt der Fahrer nicht die Fahrbahn möglichst weit rechts.

Ergebnis: Verstoß gegen §2(1) StVO → Ordnungswidrigkeit nach §49(1) Nr.2 StVO i.V.m. §24(1) StVG.


Fall 3 – Anhänger mit Aufkleber

→ Lösungsvorschlag

1

Öffentlicher Verkehrsraum (ÖVR)

Hierzu müsste öffentlicher Verkehrsraum vorliegen.

Öffentliche i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze.

Der Fahrer befährt eine mindestens zweispurige Straße, welche ordentlich befestigt ist.

Folglich liegt öffentlicher Verkehrsraum vor.

2

Verdacht: Verstoß gegen § 3 (3) Nr. 2 a) Var. bb) (zulässige Höchstgeschwindigkeit für PKW mit Anhänger)

Tatbestand (Prüfung 1)

a. außerhalb geschlossener Ortschaft

Eine geschlossene Ortschaft befindet sich zwischen den Ortsschildern.

Der Autofahrer befährt eine zweispurige Straße, welche an der Seite mit einer Leitplanke ausgestattet ist. Diese Straße scheint sich in der Natur zu befinden.

Folglich bewegt sich der Fahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

b. Personenkraftwagen mit Anhänger

Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist (nicht mehr als 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz). Anhänger sind zum Anhängen an ein KFZ bestimmte und geeignete Fahrzeuge.

B fährt einen 5-türigen BMW, welcher Personen befördern kann. Das Fahrzeug hinter ihm ist an sein Fahrzeug mit einer hierfür vorgesehenen Einrichtung gekoppelt.

Folglich handelt es sich um einen PKW mit Anhänger.

c. zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist die maximale Geschwindigkeit, die gefahren werden darf.

Der Fahrer fährt 100 km/h.

Folglich hält er die zulässige Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) nicht ein.

Ergebnis: Tatbestandsmerkmale sind erfüllt → Verstoß gegen §3(3) Nr.2 a) Var. bb) → Ordnungswidrigkeit nach §49(1) Nr.3 StVO i.V.m. §24(1) StVG.

Es besteht jedoch eine mögliche Entgegnung durch Ausnahmeregelung.

3

Tatbestand (Prüfung 2): Relevante Ausnahme prüfen

a. Prüfung durch Sachverständigen

Das Fahrzeug ist mit einer gesiegelten Temp-100-Plakette mit Stempel auf der Rückseite des Anhängers versehen. Daraus ist von der Feststellung der Geeignetheit des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen auszugehen.

b. Personenkraftwagen mit Anhänger

Bereits geprüft (siehe oben).

c. Autobahn oder Kraftfahrstraße?

Hierzu müsste eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße vorliegen. Eine Kraftfahrstraße ist durch Zeichen 331.1 gekennzeichnet, eine Autobahn mit dem Zeichen 330.1.

Es ist keine Beschilderung zu erkennen.

Folglich kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Fahrer sich auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße befindet.

Ergebnis: Es ist nicht abschließend zu beurteilen, ob die Ausnahme greift. Damit bleibt offen, ob der Verstoß durch §1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO entfallen könnte. Andernfalls bliebe der Verstoß gegen §3(3) Nr.2 a) Var. bb) eine Ordnungswidrigkeit nach §49(1) Nr.3 StVO i.V.m. §24(1) StVG.

Links:

  • Vorherige VR-Fälle: https://timo-plewnia.gitbook.io/lernen/verkehrsrecht/faelle

  • Nächste StR-Schema: https://timo-plewnia.gitbook.io/lernen/staatsrecht/str-schema

Zuletzt aktualisiert vor 1 Monat