Fall 7a – Tödlicher Kaninchentritt
Der Fall 7a handelt von dem tödlichen Fußtritt des Briefträgers B gegen ein champagnerfarbenes Rassekaninchen, das ihn bei Betreten des Grundstücks anspringt.
Direct link to heading Sachverhalt
B klagt nur selten über seinen Beruf als Briefträger. Diesmal aber meint er, dazu allen Grund zu haben:
Kaum hat er das Grundstück des X betreten, springt ihn überraschend dessen champagnerfarbenes Rassekaninchen (Wert: 100 €) an. Da B erst vor wenigen Tagen aus ähnlichem Anlass seine Hose für 40 € kunststopfen lassen musste und er das Tier auch nicht anders abwehren kann, versetzt er ihm einen tödlichen Fußtritt. In seiner Not hatte B dies in Kauf genommen.
Bearbeitervermerk: Hat sich B gemäß § 303 StGB strafbar gemacht?
Direct link to heading Lösungsskizze
„Indem B dem Kaninchen einen tödlichen Tritt versetzt hat, könnte er sich gemäß § 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.“
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) fremd — ✓ b) Sache — ✓ c) zerstört — ✓ d) Kausalität — ✓ e) objektive Zurechnung — ✓
Subjektiver Tatbestand
Eventualvorsatz — ✓
1. Objektiver Tatbestand
Dafür müsste er den Tatbestand des § 303 Abs. 1 StGB / § 303 I StGB erfüllt haben.
a) fremde Sache
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand (§ 90 BGB). Weiterhin werden Tiere wie Sachen behandelt, § 90a BGB.
Das Kaninchen ist Eigentum des X, somit ist es für B fremd, es ist als körperlicher Gegenstand wahrzunehmen.
Folglich ist das Kaninchen eine fremde Sache.
[verkappter Gutachtenstil bei völlig unproblematischen Prüfungen: Das Kaninchen gehört dem X und ist körperlich abgrenzbar, folglich ist es nicht im Alleineigentum des B und somit eine fremde Sache.]
b) Zerstörung des Kaninchen
Zerstörung der Sache ist, wenn sie so wesentlich beschädigt wurde, d.h. so wesentlich auf sie eingewirkt wurde, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch völlig unbrauchbar wird.
Ein Rassekaninchen dient der Zucht und Wettbewerbsteilnahme. Zudem dienen Haustiere dem Wohlbefinden und Wohlfühlfaktor. Das Kaninchen vorliegend wurde getötet. Folglich kann es nicht mehr an Wettbewerben u.a. teilnehmen. Auch ein Kuscheln ist nicht mehr möglich.
Folglich ist das Kaninchen zerstört.
c) Kausalität und Objektive Zurechnung
[verkappter Gutachtenstil: Hätte B das Kaninchen nicht getreten, wäre es nicht tot. Folglich ist seine Handlung kausal für den Erfolg. Er schuf durch den Tritt eine rechtlich missbilligte Gefahr. Der Erfolg ist ihm auch objektiv zurechenbar.]
Folglich ist der objektive Tatbestand erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
B müsste vorsätzlich gehandelt haben.
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Vorliegend kommt jedenfalls dolus eventualis in Betracht.
B sah die Möglichkeit des Todeseintritts, mithin der Zerstörung des Kaninchens. Diese Folge nahm er billigend in Kauf.
Folglich handelte er vorsätzlich (dolus eventualis).
Folglich hat B den Tatbestand erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit
B müsste rechtswidrig gehandelt haben.
1. § 32 StGB Notwehr
B könnte gemäß § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt sein.
Dafür müssten die objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen vorliegen.
Zunächst müsste eine Notwehrlage vorliegen, mithin ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Rechtsgutverletzung.
Der Sprung des Kaninchens auf die Hose wird nicht durch menschliches Verhalten gesteuert, folglich fehlt es an einem Angriff und somit an einer Notwehrlage.
B ist nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt.
[verkappter Gutachtenstil: Das Kaninchen wird nicht durch menschliches Verhalten gesteuert, folglich liegt kein Angriff vor, § 32 StGB kommt nicht in Frage.]
2. § 904 BGB (Aggressivnotstand)
B könnte gemäß § 904 BGB gerechtfertigt sein (Aggressivnotstand).
Dafür müsste zunächst eine Notstandslage vorliegen, mithin eine gegenwärtige Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut.
Eine gegenwärtige Gefahr ist durch eine beliebige Ursache eingetretener Zustand, der bei ungestörtem Fortgang der Ereignisse den baldigen Eintritt eines schädigenden Ereignisses wahrscheinlich erscheinen lässt. Das Ereignis hat schon begonnen oder steht unmittelbar bevor.
Hier wird B überraschend vom Kaninchen angesprungen. Es verursacht damit die unmittelbare Gefahr eines Schadens an seiner Kleidung. Der Schadenseintritt, ggf. ein Loch in der Hose, das B dann für 40,-€ stopfen lassen muss, ist sofort möglich, mithin liegt eine gegenwärtige Gefahr vor.
Folglich liegt eine Notstandslage vor.
Ferner müsste eine taugliche Notstandshandlung gegeben sein.
Diese müsste zunächst erforderlich sein.
Eine Handlung ist erforderlich, wenn sie geeignet ist, die Gefahr dauerhaft abzuwehren und dabei unter mehreren gleich geeigneten Mitteln den geringsten Schaden verursacht.
Vorliegend war die Gefahr, die durch das Kaninchen drohte, ausweislich des Sachverhalts nicht anders abwendbar. Mildere Alternativen sind nicht ersichtlich. Der Tritt war geeignet, die Gefahr umgehend zu beseitigen. Folglich liegt eine Notstandshandlung vor.
Ferner müsste die Handlung verhältnismäßig gewesen sein.
Dies ist dann der Fall, wenn der drohende Schaden gegenüber dem Eigentümer entstandenen Schaden unverhältnismäßig groß ist.
Das Rassekaninchen ist 100,-€ wert, der drohende Schaden an der Hose beläuft sich auf 40,-€. Demzufolge ist bereits der Wert des Kaninchens höher als der abgewendete / drohende Schaden.
Folglich ist die Handlung nicht verhältnismäßig.
Folglich liegen die objektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen nach § 904 BGB nicht vor. B ist nicht gemäß § 904 BGB gerechtfertigt.
Hier fehlt noch die Prüfung des Defensivnotstands sowie anschließend ein Ergebnis der Prüfung.
Direct link to heading – Lösung –
Die bisherige Bearbeitung aus der Vorlesung, die noch nicht fertiggestellt ist! Es fehlt noch die Prüfung des Defensivnotstands sowie anschließend ein Ergebnis der Prüfung.
B könnte sich gemäß § 303 Abs. 1 StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben, indem er dem Kaninchen einen tödlichen Tritt versetzt hat.
Zuletzt aktualisiert vor 1 Monat
Links inhaltlich unverändert belassen:
Defensivnotstand: https://timo-plewnia.gitbook.io/lernen/strafrecht/rechtfertigungsgrunde#defensivnotstand-228-bgb
Ergebnis der Prüfung: https://timo-plewnia.gitbook.io/lernen/strafrecht/strafr-schema#ubersicht-und-links

