StrafR-Schema
Das hier ist das Prüfungsschema in Strafrecht, auch dreigliedriger Deliktsaufbau genannt, mit dem eine Prüfung der Strafbarkeit vorgenommen werden kann.
I. Tatbestandsmäßigkeit
Prüfung, ob das Verhalten des Täters den gesetzlichen Tatbestand erfüllt.
objektiver Tatbestand
a) Tatbestandsmerkmal 1 Konkrete Prüfung des ersten Tatbestandsmerkmals (was genau verlangt das Gesetz?). Blick ins Gesetz! (siehe alles zwischen „Wer...“ und „..., wird mit XY bestraft“)
b) Tatbestandsmerkmal 2 Konkrete Prüfung des zweiten Tatbestandsmerkmals
c) Kausalität (!) Die Kausalität (oder auch „Äquivalenztheorie“ oder lat. „conditio sine qua non“) besagt, dass eine Handlung dann kausal ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in konkreter Gestalt entfiele.
d) objektive Zurechnung Objektive Zurechnung bedeutet, dass der Täter durch seine Handlung eine rechtlich zu missbilligende Gefahr für das zu schützende Rechtsgut geschaffen haben muss, die sich im Eintritt des konkreten Erfolges realisiert hat.
subjektiver Tatbestand
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung? → Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
Wird die unrechtsindizierende Wirkung der Tatbestandserfüllung ausnahmsweise durch das Eingreifen von Rechtfertigungsgründen gerechtfertigt?
1. objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
a) Rechtfertigungslage
b) Rechtfertigungshandlung
2. subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
a) Kenntnis aller rechtfertigenden Umstände
b) Verteidigungswille
→ siehe Rechtfertigungsgründe
Erklärungen (Kurz)
Ober-Obersatz: Beginne mit „Indem ...“ und stelle den Prüfungsgegenstand dar.
Tatbestandsmäßigkeit: Ob das Verhalten den gesetzlichen Tatbestand erfüllt.
Rechtswidrigkeit: Ob Rechtfertigungsgründe die Unrechtswirkung aufheben.
Schuld: Persönliche Vorwerfbarkeit des Täters.
Ergebnis: Fazit, verbunden mit dem Ober-Obersatz.
Weitere Verweise:

