Polizeiliche Maßnahme
Polizeiliche Maßnahmen sind Handlungen der Polizei zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten. Sie lassen sich rechtlich in zwei Hauptkategorien einteilen: 1Eingriffshandeln oder 2schlicht-hoheitliches Handeln, je nach dem ob in Grundrechte eingriffen wird.

Eingriffshandeln
Als Eingriffshandeln bezeichnet man polizeiliche Maßnahmen, die gezielt auf das Verhalten eines Bürgers einwirken und dabei Grundrechte beeinträchtigen.
→ Merkmale
Gerichtetes staatliches Handeln
Beeinträchtigung von Grundrechten
Zwang oder verbindliche Regelung möglich
1. Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt (geregelt nach § 35 VwVfG) ist ein hoheitliches Handeln einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.
Kennzeichen:
gerichtet auf Tun, Dulden oder Unterlassen
verbindlich und rechtlich verpflichtend
regelmäßig bekanntzugeben
Informationspflicht: Betroffene sind über den vorgenommenen Grundrechtseingriff zu informieren.
Beispiel:
Platzverweis
2. Faktischer Grundrechtseingriff
Hierbei handelt es sich um tatsächliches Handeln der Polizei, das ohne Regelungswirkung, aber mit Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgt. Ein anderer Begriff ist „Realakt mit Eingriffscharakter“
Kennzeichen:
kein Verwaltungsakt
unmittelbare tatsächliche Wirkung
Grundrechtseingriff erfolgt faktisch
Betroffene merken den Eingriff oft nicht
Beispiel:
Videoüberwachung
Observation
Schlicht-hoheitliches Handeln
Schlicht-hoheitliches Handeln (oder auch „Realakt ohne Eingriffscharakter“) liegt vor, wenn die Polizei tätig wird, ohne in Grundrechte einzugreifen.
→ Merkmale
kein Eingriffscharakter
keine Grundrechtsbeeinträchtigung
häufig vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten
→ Beispiel:
Streifenfahrt
allgemeine Präsenz im öffentlichen Raum
Zuletzt aktualisiert