Polizeiliche Maßnahme

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Polizeiliche Maßnahmen sind Handlungen der Polizei zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von Straftaten. Sie lassen sich rechtlich in zwei Hauptkategorien einteilen: 1Eingriffshandeln oder 2schlicht-hoheitliches Handeln, je nach dem ob in Grundrechte eingriffen wird.

Eingriffshandeln

Als Eingriffshandeln bezeichnet man polizeiliche Maßnahmen, die gezielt auf das Verhalten eines Bürgers einwirken und dabei Grundrechte beeinträchtigen.

→ Merkmale

  • Gerichtetes staatliches Handeln

  • Beeinträchtigung von Grundrechten

  • Zwang oder verbindliche Regelung möglich

1. Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt (geregelt nach § 35 VwVfGarrow-up-right) ist ein hoheitliches Handeln einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung.

Kennzeichen:

  • gerichtet auf Tun, Dulden oder Unterlassen

  • verbindlich und rechtlich verpflichtend

  • regelmäßig bekanntzugeben

Informationspflicht: Betroffene sind über den vorgenommenen Grundrechtseingriff zu informieren.

Beispiel:

  • Platzverweis

2. Faktischer Grundrechtseingriff

Hierbei handelt es sich um tatsächliches Handeln der Polizei, das ohne Regelungswirkung, aber mit Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgt. Ein anderer Begriff ist Realakt mit Eingriffscharakter

Kennzeichen:

  • kein Verwaltungsakt

  • unmittelbare tatsächliche Wirkung

  • Grundrechtseingriff erfolgt faktisch

  • Betroffene merken den Eingriff oft nicht

Beispiel:

  • Videoüberwachung

  • Observation


Schlicht-hoheitliches Handeln

Schlicht-hoheitliches Handeln (oder auch Realakt ohne Eingriffscharakter) liegt vor, wenn die Polizei tätig wird, ohne in Grundrechte einzugreifen.

→ Merkmale

  • kein Eingriffscharakter

  • keine Grundrechtsbeeinträchtigung

  • häufig vorbereitende oder unterstützende Tätigkeiten

→ Beispiel:

  • Streifenfahrt

  • allgemeine Präsenz im öffentlichen Raum

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