Generalklausel

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Es gibt Ermächtigungsgrundlagen in Form sogenannter Generalklauseln, die als Auffangtatbestände polizeiliche Maßnahmen ermöglichen, soweit diese nicht spezialgesetzlich geregelt sind. Sie sind bewusst offen formuliert und dienen dazu, der Polizei ein Einschreiten auch in solchen Fällen zu erlauben, in denen vielfältige und im Voraus nicht abschließend erfassbare Sachverhalte vorliegen.

Es wird in die Generalklausel für die Gefahrenabwehr und in die für Straf- und Owi-Verfolgung unterschieden.

Für Gefahrenabwehr: § 8 I, II PolG NRW

→ Gesetzestext

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen. ~ § 8 Abs. 1, 2 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalenarrow-up-right

→ Erklärung

Wenn eine im Einzelfall bestehende, a) konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Gefahr) vorliegt und b) keine Spezialbefugnis eine Regelung trifft (Subsidiaritätsklauseln).

Tatbestand (i)

darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwehr treffen.

Rechtsfolge (i)

→ Maßnahmen

Ge- und Verbote, die sich aus § 8 PolG ergeben können sind insbesondere:

  • Gefährderansrpache

  • Meldeauflagen

  • Näherungsverbote

  • Erschießung eines angefahrenen Tieres

  • Verbot störerender Betätigung („Hör auf mit der Musik“)

  • Verfügung an einen Betrunkenen, dass er sein Auto nicht zu fahren hat

  • str.: Atemwege befreien bei einer Person, die ihre Zunge verschluckt hat


Für Strafverfolgung: § 163 I S. 2 StPO

→ Gesetzestext

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. ~ § 163 I Strafprozeßordnungarrow-up-right

→ Erklärung

Zu a) diesem Zweck (= Straftaten zu erforschen) … und soweit b) nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln…

Tatbestand (i)

…sind sie befugt, alle 1. Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzuge auch die Auskunft zu verlangen, sowie 2. Ermittlungen jeder Art vorzunehmen.

Rechtsfolge (i) i.d.R. wird es in Klausuren um Ermittlungen jeder Art gehen.

→ Maßnahmen

Maßnahmen, die sich auf § 163 I S. 2 StPO berufen, sind insbesondere:

  • informatorische Befragung

  • Tatortaufnahme

  • Halterfestellung (gilt nicht als IDF, daher Generalklausel)

  • kurzfristige Observation

  • Scheinkauf illegaler Ware

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