Versuch

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Der Versuch ist ein Deliktsstadium zwischen Tatvorbereitung und Vollendung. In einem Versuch beginnt der Täter mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands, ohne dass dieser vollständig verwirklicht wird – die Tat wurde begonnen, aber der Taterfolg ist nicht eingetreten.

Definition

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

~ § 22 Strafgesetzbucharrow-up-right

In grün markiert, was sich vom herkömmlichen Schema unterscheidet:

Ober-Obersatz: Paragraphenkette + §§ 22, 23 StGB

0. Vorprüfung

  1. Strafbarkeit des Versuchs

  2. Nichtvollendung

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Tatentschluss

  2. Unmittelbares Ansetzen wesentliche Zwischenschritte? ⇒ Wenn ja, Vorbereitung; wenn nicht Versuch

II. Rechtswidrigkeit

→ siehe Rechtfertigungsgründe

III. Schuld

→ siehe Entschuldigungsgründe

IV. Kein Rücktritt, § 24 StGB

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

  2. Unbeendeter // beendeter Versuch?

  3. Aufgabe der Tat // aktive Verhinderung des Taterfolgs

  4. Freiwilligkeit der Tataufgabe

V. ggf. Strafantrag

VI. Ergebnis


Verwirklichungsstufen der Straftat

Vorbereitung
Versuch
Vollendung
Beendigung

= ab unmittelbarem Ansetzen

= Vorliegen aller Merkmale des objektiven Tatbestandes

= Abschluss der Tat (z.B. Beutesicherung)

Grds.: straflos Ausn.: § 30 sowie z.B. § 202c StGB

strafbar

strafbar

Bedeutung für: • Qualifikation • Beteiligung • Verjährung


Rücktritts-Schema

Der Rücktritt muss bei Versuchsdelikten als eigener Punkt geprüft werden:

IV. Rücktritt:

  • Kein fehlgeschlagener Versuch

  • Unbeendeter // beendeter Versuch?

  • Aufgabe der Tat // aktive Verhinderung des Taterfolgs

  • Freiwilligkeit der Tataufgabe

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