Täterschaft und Teilnahme

Übersicht


Abgrenzungsmöglichkeiten

Beachte: gemeinsamer Tatplan muss immer vorliegen! Darüberhinaus können folgende Kriterien verwendet werden, um abzuwägen, ob eine Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt:

  • Interesse am Taterfolg

  • Umfang am Tatbeteiligung

  • Tatherschaftswille → d.h. echte Einflussnahmemöglichkeit bei Tat


Schema

Für Täterschaft und Teilnahmen an Straftaten geben sich

Reguläres Prüfungsschema

→ Mittäter, § 25 II StGB

Obersatz: Indem A den B festhält und C zuschlägt, könnte sich A gemäß §§ 223 I, 25 II StGB der mittäterschaftlichen Körperverletzung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. objektiver Tatbestand

a) …

b) Tathandlung: Wegnahme, Töten, Eindringen, Beschädigen, Gesundheitsschädigung etc.

aa) „A selber handelte nicht tatbestandsmäßig, die tatbestandliche Handlung des C, s.o., könnten ihm aber gemäß § 25 II StGB zurechenbar sein“

bb) „Hierfür müsste er Mittäter sein, § 25 II StGB“

(1) Gemeinsamer Tatplan

(2) Täterschaft, d.h. Zurechnung (in Abgrenzung der Teilnehmerschaft)

  • Interesse am Taterfolg

  • Tatherrschaft/Wille zur Tatherrschaft (Einflussnahmemöglichkeiten, Tat gut hemmen/fördern möglich)

  • Umgang der Tatbeteiligung (arbeitsteiliges Ausführen darlegen)

2. subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

regulär zu prüfen, jeweils für jeden Beteiligten einzeln!

III. Schuld

regulär zu prüfen, jeweils für jeden Beteiligten einzeln!

IV. Ergebnis

→ Anstiftung, § 26 StGB

Obersatz: Indem A dem B sagt, er solle dem C auf den Kopf hauen, könnte A sich gemäß §§ 223 I, 26 StGB der Anstiftung zur Körperverletzung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. objektiver Tatbestand

  • vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

  • Bestimmen zur Tat

2. subjektiver Tatbestand: Doppelvorsatz

II. Rechtswidrigkeit

regulär zu prüfen

III. Schuld

regulär zu prüfen

IV. Ergebnis

→ Beihilfe, § 27 StGB

Obersatz: Indem A dem B sagt, er solle dem C auf den Kopf hauen, könnte A sich gemäß §§ 223 I, 27 StGB der Anstiftung zur Körperverletzung strafbar gemacht haben.

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. objektiver Tatbestand

  • vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

  • Hilfeleisten zur Tat

2. subjektiver Tatbestand: Doppelvorsatz

II. Rechtswidrigkeit

regulär zu prüfen

III. Schuld

regulär zu prüfen

IV. Ergebnis

Zuletzt aktualisiert