I. Vorbemerkung ÖVR / Anwendbarkeit der StVO
Fraglich ist, ob es sich im SV um ÖVR handelt und die StVO Anwendung findet
→ öffentlich-rechtlicher Verkehrsraum: Alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
→ tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum: Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse (Privatgrundstück) auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist.
II. Prüfung des Verstoßes
A könnte gegen § … StVO verstoßen haben.
1. Objektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
3. Rechtswidrigkeit
⇒ bspw. Sonderrechte nach § 35 StVO
4. Vorwerfbarkeit
⇒ bspw. Altersgrenze nach § 12 OWiG
Folglich hat A (nicht) gegen § … StVO verstoßen