§1 StVO
Der § 1 StVO ist sehr umfangreich und bietet eine Grundlage für viele Verkehrsverstöße. Sie verbietet in Absatz 2, dass Andere geschädigt oder gefährdet werden. Ebenso ist die Behinderung und Belästigung mehr als nach den Umständen unvermeidbar verboten!
Gesetzestext
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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