Verhältnismäßigkeit
Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit wird geprüft, ob eine polizeiliche (oder staatliche) Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, dann für diesen Zweck geeignet und obendrein dafür erforderlich und insgesamt angemessen ist. Nur wenn all dies erfüllt ist, ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.

Legitimer Zweck
Ein Zweck ist legitim, wenn er verfassungsmäßig ist. Verfassungsmäßig ist wenn es im Einklang mit der Verfassung steht.
Geeignetheit
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie den Zweck zumindest fördert.
In Eingriffsrecht gibt es noch eine andere Definition der Geeignetheit, die da lautet:
„Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist, um das polizeiliche Ziel zu erreichen.“
Erforderlichkeit
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Zweck in gleicher Weise fördert.
Angemessenheit
Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die beim Adressaten der Maßnahme konkret zu erduldenen Nachteile in keinem krassen Missverhältnis zum legitimen Zweck stehen.
Beispielfall
Sachverhalt:
PK A und PK B gehen auf Fußstreife. Aus einem Gebüsch springt ein Mann C mit einem Baseballschläger, schreit „Jetzt gibt's auf die Fresse“ und holt aus, um PK B auf den Kopf zu schlagen. PK A geht dazwischen und schlägt den Angreifer mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder.
Legitimer Zweck:
PK B hat ein verfassungsmäßiges Recht auf körperliche Unversehrheit nach Art. 2 II 1 GG. Und was könnte verfassungsmäßiger sein als die Verfassung? Dadurch ist der Zweck das Recht auf körperliche Unversehrheit zu schützen legitim, weil er verfassungsmäßig ist.
Geeignetheit:
Der Faustschlag hat den Zweck in diesem Fall nicht nur gefördert, sondern sogar vollendet, da der C kampfunfähig zu Boden geht. Dadurch ist die Maßnahme des Faustschlags geeignet.
Erforderlichkeit:
Mildere Mittel wären beispielsweise die Ansprache „Lassen Sie den Baseballschläger fallen“ oder „Hören Sie auf!“. Aber diese Maßnahmen würden den Zweck nicht in gleicher Weise fördern. Daher steht kein milderes Mittel, das den Zweck in gleicher Weise fördert zur Verfügung. Daher ist der Schlag auch erforderlich.
Angemessenheit:
Der legitime Zweck ist der Schutz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Kollegen B (s.o.). Die konkret zu erduldenen Nachteile bei C ist die körperliche Unversehrtheit, in die durch den Faustschlag eingegriffen wird. Nun muss eine Abwägung zwischen diesen beiden Rechten vorgenommen werden. Da es in beiden Fällen das gleiche Grundrecht ist, stehen diese in einem vernünftigen Verhältnis – oder in Urteilsworten des BGH – in keinem krassen Missverhältnis.
Fazit:
Damit verfolgt die Maßnahme des Faustschlags einen legitimen Zweck (Schutz der körperlichen Unversehrtheit), ist darüberhinaus dafür geeignet, erforderlich und angemessen.
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