Entschuldigungsgründe

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Mit Entschuldigungsgründen können rechtswidrig begangene Taten (i), die damit auch nicht in Einklang mit der Rechtsordnung zu bringen sind, trotzdem entschuldigt werden, sodass die Schuld verneint wird und die Strafbarkeit entfällt.

Der Gesetzgeber sagt quasi, dass man die Tat nicht für gut heißt (rechtswidrig), aber im konkreten Einzelfall "verstehen" kann, warum die Tat begangen wurde.

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→ Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

1. Objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

a) Notstandslage (1) gegenwärtig (2) Gefahr (3) …für das Rechtsgut Leib, Leben oder Freiheit (4) …für sich, einen Angehörigen oder einer anderem ihm nahestehenden Person

b) Notstandshandlung (i)

(1) Geeignetheit (2) Erforderlichkeit (3) Unzumutbarkeit der Hinnahme (i)

2. Subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage und -handlung

→ Notwehrexzess § 33 StGB

  1. Notwehrlage gegeben (Verweis nach oben; II. 1. a.)

  2. Notwehrhandlung war nicht erforderlich ⇒ sog. intensiver Notwehrexzess

  3. Überschreitung aus sog. asthenischem Affekt a) Furcht ⇒ panikartige Einschränkung der Beurteilungsfähigkeit b) Verwirrung c) Schrecken

Ungeschriebene Entschuldigungsgründe

→ Entschuldigende Pflichtkollision

Liegt in engen Ausnahmefällen vor, wenn zwei Handlungspflichten mit einander kollidieren und man nur eine erfüllen kann.

→ Übergesetzlicher Notstand

In engen Ausnahmefällen kann vom Handelnden ein normgemäßes Verhalten nicht notwendigerweise erwartet werden, sodass im Einzelfall ein Schuldausschluss anzuerkennen ist.

a) Die Handlung das einzige Mittel darstelle, ein anderes, höherwertiges oder gleichwertiges Rechtsgut zu retten und

b) Der Täter sich in einer Kollisionslage befindet und seine Entscheidung nach bestem Gewissen trifft, um das größere Unheil abzuwenden.

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