Freiheitsentziehungen
Es gibt im Rahmen polizeilicher Maßnahmen verschiedene Ebene und Grade der Einschränkung von Bewegungsfreiheit. Beginnend mit einer Einschränkung der AHF als mildeste Ebene; der Freiheitsbeschränkung bis hin zur Freiheitsentziehung.
Allgemeine Handlungsfreiheit
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt die Freiheit, zu tun und zu lassen, was man möchte, soweit nicht spezielle Freiheitsrechte einschlägig sind.
Eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt vor, wenn der Staat (die Polizei) das Verhalten einer Person regelt oder begrenzt, ohne ihre körperliche Bewegungsfreiheit aufzuheben oder wesentlich zu behindern.
Ergibt sich nach:
Art. 2 I GG
Merkmale sind:
Kein Festhalten
Kein Einsperren
Ortswechsel weiterhin möglich
Beispielsweise könnte ein Platzverweis nach § 34 I PolG NRW die AHF einschränken, jedoch ist auch eine Argumentation der Freiheitsbeschänkung möglich!
Freiheitsbeschränkung
Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person nicht nur unerheblich, aber nicht vollständig aufgehoben wird.
Die betroffene Person kann sich noch bewegen, jedoch nur unter staatlich gesetzten Grenzen.
Art. 2 I GG i.V.m. Art. 104 I GG
Merkmale sind:
Physische oder faktische Behinderung der Fortbewegung
Bewegungsfreiheit besteht noch eingeschränkt fort
Kurzzeitig und situationsbezogen
Beispielsweise eine polizeiliche Kontrolle wie die Identitätsfeststellung mit kurzfristigem Anhalten oder die Mitnahme auf die Wache, wobei letzteres auch mit einer Freiheitsentziehung der engen Auslegung begründet werden kann.
Freiheitsentziehung
Enge Auslegung
Nach der engen Auslegung hebt bereits jede Mitnahme die Bewegungsfreiheit in jede Richtung auf, damit wäre auch eine Mitnahme auf die Wache ein Beispiel für die Freiheitsentziehung.
Weite Auslegung
Nach der weiten Auslegung bestimmen Dauer, Intensität und Zweck darüber, ob eine Freiheitsentziehung vorliegt. Hier wäre beispielsweise das Gewahrsam oder die Untersuchungs- oder Strafhaft zutreffend.
Gründe/Anlässe für pol. Freiheitsentziehungen

Ingewahrsamnahme
TB
konkrete Gefahr für Leib oder Leben → inbesondere (Regelbeispiele)
erforderlich → GE + EF aus VHMK vorziehen
Unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von
Straftat
OWi von erheblicher Bedeutung
unerlässlich → GE + EF aus VHMK vorziehen
a) Platzverweis, § 34 PolG b) zur Durchsetzung unerlässlich (GE+EF)
bVV
§§ 36-38 PolG NRW
Ziffer 35.11 VV PolG i.V.m. § 6 GewvollzVO → Gewahrsamsfähigkeit beachten!
§ 36 I → grds. Richter ⇒ AUSNAHME: § 36 I S. 2 PolG
← s. links
← s. links
AK
entfällt
entfällt
entfällt
AD
Aus der Befugnisnorm: HiLo. § 35 I Nr. 1 PolG NRW i.v.M. § 4 IV PolG
Aus der Befugnisnorm: die Person, die Straftaten/OWis zu begehen droht
. § 35 I Nr. 2 PolG NRW i.v.M. § 4 IV PolG
Aus der Befugnisnorm: Person, die Platzverweis nicht nachkommt § 4 IV PolG i.V.m. § 35 I Nr. 3 PolG
RF
Ingewahrsamnahme Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr strittig: Verbringungsgewahrsam
← s. links
← s. links
→ Verfahrensvorschriften der Ingewahrsamnahme
richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer
unverzüglich einzuholen
⇒ Ausnahme: Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes
Grundbekanntgabe
Angehörigenbenachrichtigung
Männer und Frauen getrennt
Nicht im selben Raum wie Straf- oder Untersuchungshafts-Gefangene
Entlassung bei:
Wegfall des Grundes
entsprechendem Richterentscheid
Ende des Tages nach dem Ergreifen
Bei Ingewahrsamnahme von HiLos:
Gewahrsamsfähigkeit ist zu prüfen
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