Freiheitsentziehungen

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Es gibt im Rahmen polizeilicher Maßnahmen verschiedene Ebene und Grade der Einschränkung von Bewegungsfreiheit. Beginnend mit einer Einschränkung der AHF als mildeste Ebene; der Freiheitsbeschränkung bis hin zur Freiheitsentziehung.

Allgemeine Handlungsfreiheit

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Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt die Freiheit, zu tun und zu lassen, was man möchte, soweit nicht spezielle Freiheitsrechte einschlägig sind.

Eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit liegt vor, wenn der Staat (die Polizei) das Verhalten einer Person regelt oder begrenzt, ohne ihre körperliche Bewegungsfreiheit aufzuheben oder wesentlich zu behindern.

Ergibt sich nach:

Art. 2 I GG

Merkmale sind:

  • Kein Festhalten

  • Kein Einsperren

  • Ortswechsel weiterhin möglich

Beispielsweise könnte ein Platzverweis nach § 34 I PolG NRWarrow-up-right die AHF einschränken, jedoch ist auch eine Argumentation der Freiheitsbeschänkung möglich!


Freiheitsbeschränkung

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Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person nicht nur unerheblich, aber nicht vollständig aufgehoben wird.

Die betroffene Person kann sich noch bewegen, jedoch nur unter staatlich gesetzten Grenzen.

Art. 2 I GG i.V.m. Art. 104 I GG

Merkmale sind:

  • Physische oder faktische Behinderung der Fortbewegung

  • Bewegungsfreiheit besteht noch eingeschränkt fort

  • Kurzzeitig und situationsbezogen

Beispielsweise eine polizeiliche Kontrolle wie die Identitätsfeststellung mit kurzfristigem Anhalten oder die Mitnahme auf die Wache, wobei letzteres auch mit einer Freiheitsentziehung der engen Auslegung begründet werden kann.


Freiheitsentziehung

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Bei der Freiheitsentziehung gibt es eine enge und eine weite Auslegung.

Sie stellt den schwersten Eingriff in die persönliche Freiheit dar und unterliegt besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Art. 2 I GG i.V.m. Art. 104 II GG

Enge Auslegung

Nach der engen Auslegung hebt bereits jede Mitnahme die Bewegungsfreiheit in jede Richtung auf, damit wäre auch eine Mitnahme auf die Wache ein Beispiel für die Freiheitsentziehung.

Weite Auslegung

Nach der weiten Auslegung bestimmen Dauer, Intensität und Zweck darüber, ob eine Freiheitsentziehung vorliegt. Hier wäre beispielsweise das Gewahrsam oder die Untersuchungs- oder Strafhaft zutreffend.


Gründe/Anlässe für pol. Freiheitsentziehungen

Ingewahrsamnahme

Schutzgewahrsam § 35 I Nr. 1 PolG
Verhinderungs- / Unterbindungsgew. § 35 I Nr. 2 PolG
Durchsetzungsgewahrsam § 35 I Nr. 3 PolG

TB

  • konkrete Gefahr für Leib oder Leben → inbesondere (Regelbeispiele)

  • erforderlich GE + EF aus VHMK vorziehen

  • Unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von

    • Straftat

    • OWi von erheblicher Bedeutung

  • unerlässlich GE + EF aus VHMK vorziehen

a) Platzverweis, § 34 PolG b) zur Durchsetzung unerlässlich (GE+EF)

bVV

  • §§ 36-38 PolG NRW

  • Ziffer 35.11 VV PolG i.V.m. § 6 GewvollzVO → Gewahrsamsfähigkeit beachten!

  • § 36 I → grds. Richter ⇒ AUSNAHME: § 36 I S. 2 PolG

← s. links

← s. links

AK

entfällt

entfällt

entfällt

AD

Aus der Befugnisnorm: HiLo. § 35 I Nr. 1 PolG NRW i.v.M. § 4 IV PolG

Aus der Befugnisnorm: die Person, die Straftaten/OWis zu begehen droht

. § 35 I Nr. 2 PolG NRW i.v.M. § 4 IV PolG

Aus der Befugnisnorm: Person, die Platzverweis nicht nachkommt § 4 IV PolG i.V.m. § 35 I Nr. 3 PolG

RF

Ingewahrsamnahme Freiheitsentziehung zur Gefahrenabwehr strittig: Verbringungsgewahrsam

← s. links

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→ Verfahrensvorschriften der Ingewahrsamnahme

§ 36 I PolG
§ 37 PolG
§ 38 PolG
VV 35.11 zu § 35 PolG
  • richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer

  • unverzüglich einzuholen

⇒ Ausnahme: Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes

  • Grundbekanntgabe

  • Angehörigenbenachrichtigung

  • Männer und Frauen getrennt

  • Nicht im selben Raum wie Straf- oder Untersuchungshafts-Gefangene

Entlassung bei:

  • Wegfall des Grundes

  • entsprechendem Richterentscheid

  • Ende des Tages nach dem Ergreifen

Bei Ingewahrsamnahme von HiLos:

  • Gewahrsamsfähigkeit ist zu prüfen

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