Grundrechte
Die Grundrechte sind im Grundgesetz in den Artikeln 1 bis 19 aufgeführt und
Menschenwürde
Die Menschenwürde ist oberstes Gut der Verfassung. Sie steht daher ganz vorne im Grundgesetz und resultiert aus der geschichtlichen Verantwortung des Nationalsozialismusses.
Negativansatz: Dieser Ansatz definiert die Menschenwürde nicht positiv, sondern fragt, wodurch die Menschenwürde denn verletzt werden würde. Anders formuliert: Welches (staatliche) Verhalten ist nicht vereinbar mit dm Begriff der Menschenwürde?
Systematisch ist die „Objektformel“ des BVerfG diesem negativen Ansatz zuzuordnen.
→ Objektformel

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
Recht auf Freiheit der Person
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 I GG ist unter den Freiheitsrechten ein subsidiäres Auffanggrundrecht
„Freie Entfaltung der Persönlichkeit“ meint allgemeine Handlungsfreiheit
Der Schutzbereich ist weit auszulegen: jedes menschliche Verhalten ist geschützt. Es kann auch „unsinnig“ – muss nicht „wertvoll sein“
Wegen des sehr weiteren Schutzbereiches muss der Eingriff ein „hinreichendes Gewicht“ aufweisen, darf keine Bagatelle sein.
Die „Schrankentrias“ wird zur „Monoschranke“: Das Sittengesetz und die Rechte anderer werden von ihr erfasst
„Verfassungsmäßige Ordnung“ meint „verfassungsmäßige Rechtsordnung“. Art. 2 I GG kann durch alle Rechtsnormen eingeschränkt werden, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.
→ Gesetzesvorbehalt
Es gibt für Art. 2 I GG keinen direkten Gesetzesvorbehalt. Dieser muss sich aus dem Halbsatz nach „soweit“ abgeleitet werden:

Somit besteht eine Einschränkungsmöglichkeit („Schranke“) für die Allgemeine Handlungsfreiheit in geschriebenem Recht aus der verfassungsmäßigen Rechtsordnung ergeht. Das meint, dass die AHF durch Gesetzes, aber auch durch Verordnungen oder Satzungen eingeschränkt werden kann.
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