Fall „Aufgedrehter Müller“
Im ersten Staatsrecht-Fall „Aufgedrehter Müller“ geht es um den alkoholisierten Herrn Müller, der bei Familie Weber zu Besuch war und nachdem er sich daneben benommen hat, nun die Wohnung verlassen soll. Die Polizei soll die Wohnungsverweisung nun durchführen und überlegt anschließend, ob eine Blutprobe herbeiführen soll.
Sachverhalt
POK Schwarz und PK Weiss, PP W-Stadt, befinden sich zu Beginn ihres Nachtdienstes auf Streifenfahrt. Gegen 22.30 Uhr erhalten sie von der Einsatzleitstelle den Einsatzauftrag zu Familie Weber zu fahren, dort soll es zu Streitigkeiten in einer Wohnung gekommen sein.
Am Einsatzort werden sie vor dem Haus von einer Frau erwartet, die sich als Frau Weber vorstellt. Sie bittet die Beamten ins Haus und schildert ihnen, dass ihr Nachbar, Herr Müller, mit ihrem Ehemann reichlich Alkohol getrunken habe. Wiederholt habe Herr Müller ihr gegenüber äußerst „blöde Bemerkungen“ gemacht. Nachdem er sie sogar aufgefordert habe, mal einen „Spaß“ mitzumachen, habe sie ihn rauswerfen wollen. Ihr Mann habe sich nicht eingemischt. Der Nachbar sei aber nicht gegangen, sondern habe bei jeder ihrer Aufforderungen, endlich zu gehen, nur hämisch gelacht.
Die Beamten gehen daraufhin in die Wohnung und treffen im Wohnzimmer auf den Ehemann der Frau, Herrn Weber, sowie Herrn Müller. Herr Müller ist den Beamten aus vorausgegangenen Einsätzen wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten hinlänglich bekannt. Er empfängt die Beamten mit den Worten: „Sie schon wieder! Was wollen Sie hier? Das ist meine Privatsache. Die Alte soll sich ja nicht so anstellen, das macht sie ja sonst auch nicht!“
POK Schwarz weist Herrn Müller auf die Rechtslage hin und erklärt ihm, dass er die Wohnung unverzüglich verlassen müsse. Herr Müller erwidert, dass er auf keinen Fall freiwillig gehen werde. Nun fordert POK Schwarz ihn auf, die Wohnung zu verlassen, nötigenfalls müsste ihm gegenüber körperliche Gewalt angewendet werden. Nachdem Herr Müller keine Reaktion zeigt, ergreifen die Beamten Herrn Müller an den Armen und verbringen ihn – ohne dass er dabei Gegenwehr leistet – aus der Wohnung. Mit dem lautstarken Hinweis, nunmehr allein weiter „saufen“ zu wollen, verlässt Herr Müller das Haus.
Die für die Anfertigung einer Strafanzeige wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch erforderlichen Personalien des Herrn Müller sind den Beamten bekannt. Mit der Feststellung der Personalien von Herrn und Frau Weber sowie der Unterzeichnung eines Strafantrages ist der Einsatz für die Beamten erledigt.
… Allerdings überlegen sie im Gehen, ob sie nicht doch lieber eine Blutprobenentnahme nach § 81a I 2 StPO herbeiführen sollten. Ob eine solche Herrn Müller Art. 2 II 1 GG verletzen würde?
Was raten Sie POK Schwarz und PK Weiss?
Lösungsskizze
Prüfung einer möglichen Grundrechtsverletzung des M in Art. 2 II 1 GG durch eine Blutentnahme nach § 81a I 2 StPO.
I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Art 2 II 1 GG ist ein Menschrenrecht
M = natürliche Person
⇒ persönlicher Schutzbereich (+)
2. Sachlicher SchutzbereichGesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, d.h. auch Schutz vor invasiven Eingriffen
⇒ sachlicher Schutzbereich (+)
II. Eingriff⇒ Definiton des weiten Eingriffsbegriff
1. Schutzbereich verkürzt:
Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne durch Nadelstich beeinträchtig
mind. eine Zelle stirbt
sachlicher Schutzbereich → verkürzt (+) →
betroffen→eingeschränkt
2. Staatshandeln
Arzt würde im Auftrag der Polizei handeln
ggf. wäre es sogar ein Polizeiarzt
⇒ staatliches Handeln (+)
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. SchrankenIst Art. 2 II 1 GG überhaupt einschränkbar?
⇒ JA! Vorbehalt in Art. 2 II 3 GG! (+)
2. Schranken-Schrankena) Richtervorbehalt
Nur GG prüfen ⇒ Bearbeitervermerkt!
b) Verhältnismäßigkeit
aa. Legitimer Zweck
Zweck: Anfangsverdacht bestätigten oder widerlegen (§ 160 II StPO)
konkret: Blutalkoholkonzentration (BAK) feststellen, da dies wichtig für Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
⇒ legitim (+), da die Beachtung von Gesetzen wegen Art. 20 III GG (Rechtsstaatsprinzip) zwingend ist.
bb. Geeignetheit
Problematik: Ist durch die Ankündigung des Nachtrunks, die Blutprobe überhaupt noch geeignet die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Zeitpunkt der Tat (hier entweder Beleidigung oder Hausfriedensbruch) zu bestimmen?
⇒ Trotzdem geeignet (+), da eine Rückrechnung (wenn auch erschwert) möglich ist

cc. Erforderlichkeit
mildere Mittel?
→ Nichtstun (-) nicht gleich geeignet → Bitte an M, sich testen zu lassen (-) ist freiwillig und M ist unkooperativ → Atemalkoholvortest (-) ungenau / nicht gerichtsfest - ggf. extrem „weit weg“ von 2,0‰ ⇒ kein § 81a StPO mehr erforderlich: ENDE → Atemalkoholmessung (-) „nemo tenetur“-Grundsatz
⇒ erforderlich (+), da Blutprobe das mildeste geeignete Mittel ist.
dd. Angemessenheit
legitime Zweck vs. Nachteile des Adressaten
beide Delikte sind Antragsdelikte, beide geringes Strafmaß, Privatklagedelikte
legitime Zweck hat kein öffentliches Interesse
⇒ angemessen (-), da legitime Zweck nicht gewichtig genug.
→ nicht verhältnismäßig
→ Verletzung der Schranken-Schranken
→ Verfassungsmäßige Rechtfertiung ist nicht gegeben
⇒ Maßnahme würde M in seinen Grundrechten verletzten
– Musterlösung –
Fraglich ist, ob eine Blutprobenentnahme nach § 81a I 1, 2 StPO Herrn Müller in Art. 2 II 1 GG verletzen würde.
I. Schutzbereich
Der Schutzbereich des Art. 2 II 1 GG könnte betroffen sein.
1. Persönlicher Schutzbereich:
Zunächst ist fraglich, ob der persönliche Schutzbereich eröffnet ist.
Art. 2 II 1 GG ist ein Jedermannsgrundrecht (auch Menschrecht).
Herr Müller ist eine natürliche Person.
Damit ist der Schutzbereich für Herrn Müller eröffnet.
2. Sachlicher Schutzbereich:
Fraglich ist zudem, wie der sachliche Schutzbereich des Art. 2 II 1 GG in Bezug auf die hier interessierende „körperliche Unversehrtheit“ zu definieren ist.
Unter „körperlicher Unversehrtheit“ wird die Gesundheit im Sinne einer biologisch-physiologischen Unversehrtheit des Körpers verstanden.
Das (rein) „psychische Wohlbefinden“ wird geschützt, soweit es im Falle einer psychischen Beeinträchtigung um eine Wirkung geht, die körperlichen Schmerzen vergleichbar ist, etwa im Bereich psychisch-seelischer Pathologien.
Geschützt ist zudem die körperliche Integrität als solche, auch wenn ein Eingriff keine Schmerzen verursacht.
Da „invasive Eingriffe“ die biologisch-physiologische Unversehrtheit des Körpers betreffen, ist der sachliche Schutzbereich betroffen.
II. Eingriff
Fraglich ist, ob in den so verstandenen Schutzbereich durch die (Anregung der) Anordnung einer Blutentnahme durch einen Arzt eingegriffen werden würde.
Nach dem sog. „weiten Eingriffsbegriff“ liegt ein Eingriff vor, wenn staatliches Handeln den Schutzbereich eines Grundrechts verkürzt, unabhängig davon, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder faktisch, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt.
Infolge einer BAK-Anordnung durch einen Richter würde denklogisch die Haut des Herrn Müller mit einer Nadel durchstochen. Unabhängig davon, ob Herr Müller hierdurch Schmerzen erleiden würde, wäre die biologisch-physiologischen Unversehrtheit des Körpers beeinträchtigt.
Der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts (der Schutzbereich) würde damit verkürzt.
Diese Beeinträchtigung müsste auch dem Staat (vgl. Art. 1 III, 20 II, III GG) zuzuordnen sein.
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung bilden die drei Staatsgewalten ab. Die Polizei gehört zur Staatsgewalt der „Exekutive“.
Die Beantragung der Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei wäre hier ursächlich im Sinne einer „conditio sine qua non“ für die Schutzbereichsbeeinträchtigung.
Somit läge in der Anregung (Beantragung) der BAK durch die Polizei Staatshandeln.
Ein Eingriff läge vor.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Fraglich ist, ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre.
1. Schranken:
Das Grundrecht des Art. 2 II 1 GG ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. In Art. 2 II 3 GG findet sich ein einfacher Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind also möglich aufgrund eines Gesetzes. Wegen der Hochrangigkeit des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit, dürfte als Schranke ein Parlamentsgesetz zu fordern sein (Art. 20 III GG: Vorbehalt des Gesetzes; Wesentlichkeitstheorie des BVerfG).
§ 81a I 1, 2 StPO kommt hier als Schranke in Betracht. Nach dieser Norm darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das (Straf-) Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
§ 81a StPO rangiert im Status eines Bundesgesetzes (tatsächlich Reichsgesetz von 1877). Die Norm ist Parlamentsgesetz in obigem Sinne und verfassungskonform [vgl. Bearbeitervermerk].
Damit ist § 81a I 1, 2 StPO taugliche Schranke.
2. Schranken-Schranken:
Die Schranken-Schranken müssten beachtet worden sein.
a. Richtervorbehalt:
Körperliche Eingriffe nach § 81a StPO stehen gemäß § 81a II 1 StPO unter Richtervorbehalt. Dieser ist allerdings einfachgesetzlich und daher hier nicht zu prüfen.
Hinweis: In der Regel lautet der Bearbeitervermerk:
Soweit die Prüfung der Anwendung einer Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist, bedarf es nur der Prüfung besonderer Verfahrensvorschriften, soweit sich solche unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben, und der Verhältnismäßigkeit.
b. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:
Insbesondere könnte hier ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 III GG) vorliegen.
aa. Legitimer Zweck:
Die Blutentnahme müsste zunächst einen legitimen Zweck verfolgen.
Ein Zweck ist dabei „legitim“, wenn er verfassungsmäßig ist.
Zweck der hier in Betracht kommenden Blutentnahme wäre die Feststellung von Tatsachen, die für das (Straf-) Verfahren von Bedeutung sind, vgl. § 81a I 1 StPO. Hierzu zählt auch die Intoxikation durch Alkohol, da diese Auswirkungen auf den Schuldspruch haben kann, vgl. §§ 20, 21 StGB.
Gemäß § 160 II StPO hat die Staatsanwaltschaft – und damit auch die Polizei – im Strafverfahren nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
An diese gesetzliche Anordnung ist die Polizei als Exekutive über Art. 20 III GG gebunden.
Die Blutentnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) verfolgt damit einen legitimen Zweck.
bb. Geeignetheit:
Die Blutentnahme müsste auch geeignet sein.
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie den (legitimen) Zweck zumindest fördert.
Grundsätzlich lässt sich über eine Blutentnahme, die BAK des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (§ 8 StGB) feststellen.
Bedenken gegen eine Eignung können sich hier aus der Ankündigung eines Nachtrunks („alleine weiter saufen wollen“) durch M ergeben. Ein Nachtrunk könnte möglicherweise eine Rückrechnung auf die Tatzeit-BAK erschweren oder unmöglich machen.
Da aber einerseits nicht mit Sicherheit von der Umsetzung der Ankündigung des Nachttrunks durch M ausgegangen werden kann und andererseits Rückrechnungsspezialisten die „Trinkkurve“ des M noch zutreffend berechnen könnten, wird hier von einer Zweckförderung der Blutentnahme ausgegangen.
Entsprechend wäre eine Blutentnahme geeignet.
cc. Erforderlichkeit:
Die Blutentnahme müsste auch erforderlich sein.
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das den Zweck in gleicher Weise fördert.
Hier käme zunächst die schlichte Frage in Betracht, ob M sich möglicherweise freiwillig einer Blutentnahme unterziehen möchte. Schließlich wäre eine Alkoholintoxikation ab 2 ‰ günstig für M, da dann eine Strafmilderung nach § 21 StGB in Betracht käme.
Eine Frage oder Bitte wäre allerdings vorhersehbar nicht gleichermaßen zielführend (geeignet) wie eine pflichtig durchgeführte Blutentnahme, da der bisherige Kommunikationsverlauf mit M eher schwierig verlief. Es ist davon auszugehen, dass M kaum auf Anregungen der Polizisten eingehen würde.
Auch ein Atemalkoholvortest könnte eine mildere Maßnahme darstellen. Ein solcher dient dazu, den Verdacht des Alkoholkonsums zu erhärten oder zu entkräften. Der Atemalkoholvortest ist allerdings nicht beweissicher (vgl. „Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), d. Justizministeriums (4103 - III. 29), d. Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) u. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) v. 27.4.2015“, Ziff. 2.2). Damit ist der Atemalkoholvortest nicht gleichermaßen geeignet wie die pflichtige (und beweissichere) Blutentnahme.
In Betracht käme eine Atemalkoholmessung mittels eines von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen und gültig geeichten Atemalkoholmessgeräts. Ein solches wäre beweissicher (vgl. Ziff. 2.3 des obigen Erlasses).
Allerdings würde eine entsprechende Durchführung die Mitwirkung des M erfordern (aktives Pusten in das Gerät), was dem „Nemo-tenetur-Grundsatz“ zuwiderlaufen würde. Nach dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ muss sich niemand durch seine eigenen Aussagen oder durch aktives Tun selbst belasten. Dies ist zentrales Prinzip eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens.
Mildere Mittel als eine durch die Polizei (StA) angeregte und richterlich angeordnete Blutentnahme sind letztlich nicht ersichtlich.
Damit wäre eine (durch M passiv zu duldende) pflichtige Blutentnahme im Ergebnis auch erforderlich.
dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne):
Die Blutentnahme müsste letztlich auch angemessen sein.
Die Angemessenheit einer Maßnahme wird angenommen, wenn die konkret beim Adressaten einer Maßnahme zu erduldenden Nachteile (Grundrechtseinbußen) in einem vernünftigen Verhältnis zum Gewicht des legitimen Zwecks stehen.
Fraglich ist mithin, wie gewichtig das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im konkreten Fall ist und entsprechend, wie hoch das Interesse an der Feststellung von Tatsachen ist, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind.
Die hier in Rede stehenden Delikte sind zunächst Vergehen und keine Verbrechen (vgl. § 12 I, II StGB). Ihr Strafrahmen reicht bei beiden Delikten von einer Geldstrafe bis zu maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe (ein Jahr Freiheitsstrafe beim Hausfriedensbruch).
Beide Delikte sind Antragsdelikte, was das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung erkennbar relativiert. Strafanträge wurden jedoch durch Frau Weber jeweils gestellt, weshalb kein Strafverfolgungshindernis besteht.
§§ 123, 185 StGB sind darüber hinaus gem. § 374 I Nr. 1 u. 2 StPO Privatklagedelikte.
Nach Nr. 86 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) prüft der Staatsanwalt, sobald er von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.
Nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV liegt ein öffentliches Interesse in der Regel vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Beschuldigten, wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben oder wegen relevanter Voreintragungen des Beschuldigten in einem inländischen oder ausländischen Strafregister.
Ein Fall nach Nr. 86 Abs. 2 RiStBV liegt nicht vor.
Nach Nr. 229 RiStBV soll der Staatsanwalt in Bezug auf die Beleidigung [sogar] von der Erhebung der öffentlichen Klage regelmäßig absehen, wenn eine wesentliche Ehrenkränkung nicht vorliegt, wie es vielfach bei Familienzwistigkeiten, Hausklatsch, Wirtshausstreitigkeiten der Fall ist.
Gemäß § 376 StPO wird die öffentliche Klage wegen eines Privatklagedelikts von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist für die durch M begangenen Delikte erkennbar nicht der Fall.
Entsprechend ist das Gewicht des legitimen Zwecks gering.
Dem gegenüber wären auf Seiten des M gewichtige Grundrechtseinbußen hinzunehmen. Die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 II 1 GG ist ein besonders gewichtiges Rechtsgut, wie schon durch die frühe Nennung in der Verfassung erkennbar wird.
[Auch Ziff. 4.4.2 des o.g. Erlasses zur „Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten […]“ wertet, eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sollen grundsätzlich bei den Privatklagedelikten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB) und der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) unterbleiben.]
Eine umfassende Rechtsgüterabwägung führt entsprechend zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des M wegen der hier in Rede stehenden Delikte nicht in Frage kommt. Es bestünde ein krasses Missverhältnis im Blick auf die Gewichtung der beteiligten Rechtsgüter.
Die Maßnahme der Blutentnahme wäre deswegen nicht angemessen.
ee. Zwischenergebnis zur Verhältnismäßigkeit (b.):
Eine Blutentnahme wäre unverhältnismäßig.
c. Zwischenergebnis zu den Schranken-Schranken (2.):
Die Schranken-Schranke der Verhältnismäßigkeit gem. Art. 20 III GG wäre bei einer Blutentnahme verletzt.
3. Zwischenergebnis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung:
Die Blutentnahme wäre verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
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