Fälle zum 05.11.2025
In der Selbststudiums-Aufgabe zum 05. November 2025 waren drei Fallbeispiele enthalten.
Fall 1 – Unfall mit Pedelec

→ Lösungsvorschlag
Fraglich ist, ob B gegen §8(2)S2StVO verstoßen hat.
I. öffentlicher Verkehrsraum? (ÖVR)
Hierzu müsste öffentlicher Verkehrsraum vorliegen.
Öffentliche i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze. Zum anderen gehören auch de Verkehrsflächen dazu, auf denen ohne Rücksicht auf eine verwaltungsrechtliche Widmung oder auf Eigentumsverhältnisse auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird.
Bei der Straße, auf die B einfährt, handelt es sich um eine Straße innerhalb eines Ortes. B steht auf der Straße, welche eine Ausfahrt zu einem Supermarkt darstellt. Diese wird tagsüber von vielen Personen zum Einkaufen benutzt, was vom Supermarktbetreiber gewünscht ist, diese personen haben jedoch keine engeren Beziehungen zueinander.
Folglich liegt ÖVR vor.
II. Verdacht 1
Fraglich ist, ob B gegen §8(2)S2StVO verstoßen hat.
a. Vorfahrt
Hierzu müsste einer die Vorfahrt haben.
Ein Vorfahrtsfall liegt immer dann vor, wenn sich an einer Straßenkreuzung oder Einmündung die Fahrlinien mindestens zweier Fahrzeuge, die aus verschiedenen Straßen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen.
B biegt nach rechts auf die Straße ein, auf welcher B sich ihm von rechts nähert. Weitere Vorfahrtsweisende Zeichen sind nicht gegeben.
Folglich hat A Vorfahrt.
b. Gefährdung des A
Hierzu müsste eine Gefährdung für A vorliegen.
Das zufällige Ausbleiben eines Schadens, wobei der Zufall sich aus dem situationsgerechten Verhalten des Verursachers oder Gefährdeten ergeben kann oder schlicht als Glück zu bezeichnen ist.
A wurde durch Zufall durch das Anfahren durch B nicht verletzt.
Folglich wurde A gefährdet.
c. Behinderung des A
Hierzu müsste A behindert werden.
Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen (rechtmäßigen/zulässigen) Verkehrsteilnahme, z.B. Zwang zum Ausweichen, Bremsen, Anhalten oder Erschwerung der Weiterfahrt.
A wird durch B in seiner Weiterfahrt gestoppt und auch weiterhin durch sein kaputtes Fahrrad gehindert, B hätte dies durch einen einfachen Blick nach rechts verhindern können.
Folglich wird A behindert.
Folglich ist die Tatbestandskette erfüllt.
Folglich verstößt B gegen §8(2)S2StVO, was nach §49(1)Nr.10StVO i.V.m. §24(1)StVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
III. Verdacht 2
B könnte weiterhin gegen §10S1StVO verstoßen haben.
a. A aus Grundstück?
Hierzu müsste A aus einem Grundstück kommen.
Grundstücke i.S.d. StVO sind alle Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen.
Es handelt sich um eine Parkplatzausfahrt.
Folglich kommt B von einem Grundstück.
b. Fährt B in die Straße ein?
Hierzu müsste B auf die Straße einfahren.
Die Straße umfasst alle für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen einschließlich der Parkplätze.
B möchte auf eine Fläche mit je einer Fahrbahn für jede Fahrtrichtung einbiegen, welche dem fließenden Verkehr zugedacht ist.
Folglich fährt B auf eine Straße ein.
c. Anderer Verkehrsteilnehmer
Hierzu müsste ein anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen.
Anderer sind alle juristischen und natürlichen Personen. Verkehrsteilnehmer sind Personen, die sich verkehrserheblich verhalten, d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken.
A ist ein Mensch und führt sein Pedelaec auf dem Radweg, einem Teil der Straße, wo sich theoretisch auch andere fortbewegen.
Folglich ist A anderer Verkehrsteilnehmer.
d. Gefährdung
Hierzu müsste eine Gefährdung vorliegen.
Eine Gefährdung ist das zufällige Ausbleiben eines Schadens, wobei der Zufall sich aus dem situationsgerechten Verhalten des Verursachers oder Gefährdeten ergeben kann oder schlicht als Glück zu bezeichnen ist.
A wurde zufällig durch das Anfahren durch B nicht verletzt.
Folglich geht eine Gefährdung von B für A aus.
Folglich sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Folglich verstößt B gegen §10S2StVO, was gemäß §49(1)Nr.10StVO i.V.m. §24(1)StVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
IV. Verdacht 3
Fraglich ist, ob B gegen §1(2)StVO verstößt.
a. Verkehrsteilnehmer
Hierzu müsste ein Verkehrsteilnehmer vorliegen.
Verkehrsteilnehmer sind Personen, die sich (unabhängig von ihrem Aufenthalt) verkehrserheblich verhalten, d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken.
B führt einen PKW in einem öffentlichen Verkehrsraum.
Folglich ist B Verkehrsteilnehmer.
b. Anderer
Hierzu müsste es einen anderen geben.
Andere sind alle natürlichen und juristischen Personen.
B ist ein Mensch.
Folglich ist B anderer.
c. Schädigung
Hierzu müsste eine Schädigung vorliegen.
Eine Schädigung ist ein Körperschaden oder jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden.
Das Pedelaec ist in seiner Funktion stark beeinträchtigt und müsste ersetzt oder repariert werden.
Folglich liegt eine Schädigung vor.
Folglich ist die Tatbestandskette erfüllt.
Folglich verstößt B gegen §1(2)StVO, was nach §49(1)Nr.1StVO i.V.m. §24(1)StVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Fall 2 – E-Scooter mit 90km/h

→ Lösungsvorschlag
I. öffentlicher Verkehrsraum? (ÖVR)
Hierzu müsste öffentlicher Verkehrsraum vorliegen.
Öffentliche i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze.
Bei der Straße handelt es sich um eine zweispurige Straße auf dem Land.
Folglich liegt ÖVR vor.
II. Verdacht 1
Der E-Roller-Fahrer könnte gegen §3(1)S1StVO verstoßen.
a. Fahrzeug
Hierzu müsste ein Fahrzeug vorliegen.
Ein Fahrzeug ist jedes Landfahrgerät, welches der Fortbewegung gilt.
Der Mann bewegt sich auf seinem E-Roller fort.
Folglich ist der E-Roller ein Landfahrzeug.
b. Ständige Beherrschung
Hierzu müsste das Fahrzeug ständig beherrscht werden.
Zum Fahren eines E-Rollers ist ein starkes Gleichgewicht notwendig. Dieses ist bei hohen Geschwindigkeiten schwer zu halten und es droht umzukippen, außerdem kann das Vorderrad schnell ausbrechen.
Folglich ist der E-Roller nicht ständig beherrscht.
Folglich verstößt der E-Roller-Fahrer gegen §3(1)S1StVO was gemäß §49(1)Nr.3StVO i.V.m. §24(1)StVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
III. Verdacht 2
Der E-Roller-Fahrer könnte gegen §2(1)StVO verstoßen.
a. Fahrzeug
Hierzu müsste ein Fahrzeug vorliegen.
Ein Fahrzeug ist jedes Landfahrgerät, welches der Fortbewegung gilt.
Der Mann bewegt sich auf seinem E-Roller fort.
Folglich ist der E-Roller ein Landfahrzeug.
b. Ständige Beherrschung
Hierzu müsste der Fahrer eine Fahrbahn möglichst weit rechts befahren
Eine Fahrbahn ist der Teil der Straße, der durch die Art seiner Befestigung für den Fahrzeugverkehr geeignet und für diesen freigegeben ist.
Die Straße ist befestigt und breit genug, jedoch fährt der E-Roller-Fahrer auf dem linken Seitenstreifen, welcher in seiner Art nicht breit genug ist, um von einem zweispurigen Fahrzeug befahren zu werden. Hinweise darauf, ob ein Radweg vorliegt, welcher in beide Richtungen befahren werden darf, gibt es nicht, da sich auf der anderen Seite ebenfalls ein Seitenstreifen befindet und dieser baulich nicht weiter abgesichert ist.
Folglich befährt der F nicht die Fahrbahn möglichst weit rechts.
Folglich verstößt F gegen §2(1)StVO, was nach §49(1)Nr.2StVO i.V.m. §24(1)StVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Fall 3 – Anhänger mit Aufkleber

→ Lösungsvorschlag
I. öffentlicher Verkehrsraum? (ÖVR)
Hierzu müsste öffentlicher Verkehrsraum vorliegen.
Öffentliche i.S.d. Straßenverkehrsrechts sind alle nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze.
Der Fahrer befährt eine mindestens zweispurige Straße, welche ordentlich befestigt ist.
Folglich liegt öffentlicher Verkehrsraum vor.
II. Verdacht 2
Der Fahrer könnte gegen §3(3)Nr. 2a)Var. bb) verstoßen haben.
1. Tatbestand
a. außerhalb geschlossener Ortschaft
Hierzu müsste sich der Fahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden.
Eine geschlossene Ortschaft befindet sich zwischen den Ortsschildern.
Der Autofahrer befährt eine zweispurige Straße, welche an de Seite mit einer Leitplanke ausgestattet ist. Diese Straße scheint sich in der Natur zu befinden.
Folglich bewegt sich der Fahrer außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
b. Personenkraftwagen mit Anhänger
Hierzu müsste ein Personenkraftwagen mit Anhänger vorliegen.
Ein Personenkraftwagen ist ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist; Dieser ist mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz ausgestattet. Anhänger sind zum Anhängen an ein KFZ bestimmte und geeignete Fahrzeuge.
B fährt einen 5türigen BMW, welcher Personen befördern kann. Das Fahrzeug hinter ihm ist an sein Fahrzeug mit einer hierfür vorhergesehenen Einrichtung gekoppelt.
Folglich handelt es sich um einen Personenkraftwagen mit Anhänger.
c. zulässige Höchstgeschwindigkeit
Hierzu müsste der Fahrer die zHG von 80km/h überschreiten.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist die maximale Geschwindigkeit, de gefahren werden darf.
Der Fahrer fährt 100km/h.
Folglich hält er die zHG nicht ein.
Folglich verstößt der Fahrer gegen die Tatbestandsmerkmale.
Folglich verstößt der Fahrer gegen §3(2)Nr. 2a) Var.bb), was nach §49(1)Nr.3StVO i.V.m. §24(1)StVG eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Jedoch könnte §1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO diesen Verstoß negieren.
2. Tatbestand
a. Prüfung durch Sachverständigen
Hierfür müsste das Fahrzeug von einem Sachverständigen auf seine Geeignetheit geprüft worden sein. Aufgrund der gesiegelten Temp-100-Plakette mit Stempel auf der Rückseite des Anhängers ist von der Feststellung der Geeignetheit des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen auszugehen.
b. Personenkraftwagen mit Anhänger
Hierzu müsste ein Personenkraftwagen mit Anhänger vorliegen, dies wurde bereits geprüft.
c. zulässige Höchstgeschwindigkeit
Hierzu müsste eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße vorliegen.
Eine Kraftfahrstraße ist durch Zeichen 331.1 gekennzeichnet, eine Autobahn mit dem Zeichen 330.1
Es ist keine Beschilderung zu erkennen.
Folglich kann nicht abschließend festgestellt werden, ob der Fahrer sich auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße befindet.
Folglich ist nicht abzusehen, ob er die Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Folglich könnet der Fahrer weiterhin gegen §3(2)Nr. 2b) Var. bb)StVO verstoßen, was nach §49(1)Nr.3 i.V.m. §24(1)StVG weiterhin eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde.
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