Fall 8 – IDF auf dem Weg zur Klausur
Der Fall 8 handelt von einer Identitätsfestellung an einem bekannten Kriminalitätsschwerpunkt. Als Ausweisdokumente nicht vorhanden waren, wurde der Betroffene auf die Dienststelle mitgenommen und verpasste so seine Eingriffsrechtklausur.
Die Lösung war, dass die Maßnahme rechtmäßig gewesen ist.
Sachverhalt
Sie sind als Student der HSPV auf dem Weg zu einer Eingriffsrechtsklausur, als Sie am Friesenplatz in Köln (einem erkannten Kriminalitätsschwerpunkt wg. Raubdelikte) von der U-Bahn in den Bus umsteigen wollen. Um während der Wartezeit vor Regen geschützt zu sein, halten Sie sich kurz auf dem Zwischendeck der U-Bahnhaltestelle auf. Während Sie warten, geraten Sie in eine Polizeikontrolle. Der Beamte verlangt Ihren Ausweis. Da sie sich nicht ausweisen können, werden Sie nach erfolgloser Durchsuchung der örtlichen Wache zugeführt. Aufgrund der Vielzahl von Maßnahmen kommt es trotz der Bemühungen der Beamten zu einer Verzögerung, durch die Sie die Klausur verpassen.
Musterlösung
Zu prüfen ist, ob die von den Beamten getroffene Maßnahme in Form der Identitätsfeststellung (IDF) beim Studenten S. rechtmäßig war.
I. Grundrechtseingriff / Ermächtigungsgrundlage
1. Grundrechtseingriff
Zunächst ist zu prüfen, ob durch die polizeiliche Handlungen ein oder mehrere Grundrechtseingriffe vorliegen.
Die Beamten halten S. an einem erkannten Kriminalitätsschwerpunkt an. Dadurch wird S. in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (körperliche Bewegungsfreiheit im positiven Sinne) gem. Art. 2 II S. 2 GG i.V.m. Art. 104 I GG (Freiheitsbeschränkung) eingeschränkt.
Weiterhin wird S. durch die Beamten befragt, wodurch er in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (RIS) gem. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG beschränkt wird.
Da er angibt keinen Ausweis bei sich zu führen, wird er von den Beamten durchsucht. Hierdurch wird er zusätzlich in seinem Grundrecht auf Privat- und Intimsphäre gem. Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG eingeschränkt.
Aufgrund der Tatsache, dass bei der Durchsuchung keine Ausweisdokumente gefunden werden, wird S. zur IDF mit auf die örtliche Wache genommen. Hierdurch wird in sein Grundrecht auf Freiheit der Person (körperliche Bewegungsfreiheit im positiven Sinne) gem. Art. 2 II S. 2 GG i.V.m. Art 104 I, II GG (Freiheitsentziehung) eingegriffen.
2. Zielrichtung
Durch die Maßnahme der Beamten sollen an einem erkannten Kriminalitätsschwerpunkt bevorstehende Straftaten verhütet werden. Die Zielrichtung ihrer Handlung ist daher präventiv/gefahrenabwehrend.
3. Ermächtigungsgrundlage
Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es zum Eingriff in diese Grundrechte einer Ermächtigung. Diese könnte sich aus § 12 I Nr. 2a, II PolG NRW ergeben.
II. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit
a. Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit könnte sich aus § 1 I S. 1, 2 PolG NRW i.V.m. § 11 I Nr. 1 POG NRW ergeben.
Demnach hat die Polizei u.a. die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und im Rahmen dieser Aufgaben u.a. Straftaten zu verhüten.
Unter einer Gefahr versteht man eine Sachlage, die einen Schaden erwarten lässt. Die öffentliche Sicherheit umfasst u.a. die objektive Rechtsordnung und somit auch das StGB.
Der Student S. hält sich am Friesenplatz auf. An diesem Platz sind in der jüngeren Vergangenheit vermehrt insbesondere Raubdelikte (Straftaten nach den §§ 249 ff. StGB) begangen worden, so dass die örtliche Polizei ihn als Kriminalitätsschwerpunkt klassifiziert hat. Es besteht daher aktuell die Gefahr, dass weitere Straftaten – insbesondere aus dem vorgenannten Deliktsbereich – begangen werden. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist demnach gegeben.
Fraglich ist, ob die Polizei in diesem Fall originär zuständig ist. Die Polizei ist insbesondere dann originär zuständig, wenn Straftaten verhütet werden sollen. Im vorliegenden Fall sollen Raubdelikte verhindert werden. Somit werden die Beamten im Rahmen der originären Zuständigkeit tätig.
Des Weiteren ist zu klären, was mit Polizei i.S.d. § 1 I S. 1 PolG NRW gemeint ist.
Dies sind gem. § 11 I Nr. 1 POG NRW die Kreispolizeibehörden und deren Amtswalter.
Im vorliegenden Sachverhalt werden die Beamten für die KPB Köln als Amtswalter tätig, so dass diese Polizei i.S.d. § 1 (1) S. 1 PolG NRW sind.
Im Ergebnis sind die Beamten gem. § 1 I S. 1, 2 PolG NRW i.V.m. §§ 10, 11 I Nr. 1 POG NRW originär sachlich zuständig.
b. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit könnte sich aus § 7 I POG NRW ergeben
Demnach sind die Polizeibehörden örtlich zuständig, in deren Polizeibezirk die polizeilich zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.
Mit polizeilich zu schützendem Interesse ist u.a. die Gefahrenabwehr gemeint.
Im vorliegenden Sachverhalt ist das polizeilich zu schützende Interesse der Gefahrenabwehr innerhalb des Polizeibezirks der KPB Köln tangiert.
Im Ergebnis sind die Beamten demnach gem. § 7 I POG NRW örtlich zuständig.
2. Rechtsnatur
Die Aufforderung zum Aushändigen des Ausweises stellt einen Verwaltungsakt nach § 35 VwVfg dar, weshalb die allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 28, 37, 41, 43 VwVfG zu beachten sind. Insbesondere ist S. i.S.d. § 28 I VwVfG anzuhören.
Von der Beachtung der vorgenannten Vorschriften ist mangels gegenteiliger Angabe im Sachverhalt auszugehen.
Die Durchsuchung von S. und dessen Mitnahme zur Wache stellen im Übrigen einen faktischen
Eingriff/Realakt mit Eingriffscharakter dar.
Die formelle Rechtmäßigkeit ist gegeben.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Ermächtigungsgrundlage
Hier wird auf I. 3 verwiesen.
a. Tatbestandsvoraussetzungen
Die Polizei kann die Identität einer Person u. a. feststellen, wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden.
Zunächst ist zu prüfen, ob sich S. an einem so genannten „gefährlichen Ort“ aufhält.
Ein Aufhalten i.d.S. setzt zumindest ein kurzfristiges Verweilen voraus. Laut Sachverhalt wartet S. auf der Zwischenebene der U-Bahn auf seinen Bus, da es regnet. Somit hält sich S. an dem besagten Ort auf.
Des Weiteren müssen die Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden.
Unter Straftaten von erheblicher Bedeutung sind Taten zu subsumieren, die in § 8 III PolG aufgezählt werden. Die im Sachverhalt genannten Raubdelikte (§§ 249 ff StGB) erfüllen diese Anforderung. Da es laut Sachverhalt aktuelle polizeiliche Erkenntnisse über Raubdelikte am Friesenplatz gibt, liegen darüber hinaus die vom Gesetzgeber geforderten Tatsachen vor.
Somit sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
b. Besondere Verfahrensvorschriften
Wird eine Person durchsucht und mit zur Wache genommen, sind besondere Verfahrensvorschriften zu beachten.
Zunächst muss die Durchsuchung gem. § 39 III PolG NRW gleichgeschlechtlich durchgeführt werden. Laut Sachverhalt verlangt „der“ Beamte den Ausweis. Dies würde im Bezug auf die Durchsuchung bei Frauen zu einem Verstoß der besonderen Verfahrensvorschrift führen. Da jedoch keinerlei weitere Einzelheiten zur Durchsuchung im Sachverhalt angegeben sind, ist von der Einhaltung der Verfahrensvorschrift zur gleichgeschlechtlichen Durchsuchung auszugehen.
Aufgrund der anschließenden Freiheitsentziehung sind die §§ 36, 37, 38 PolG NRW zu beachten. Insbesondere haben die Beamten über die Zulässigkeit und Fortdauer des Festhaltens – und damit der Freiheitsentziehung – unverzüglich eine richterliche Entscheidung einzuholen, sofern nicht abzusehen ist, dass die Identität des S. feststeht, bevor die Entscheidung eines Richters vorliegt.
Mangels anderslautender Informationen ist von der Beachtung der o.g. Vorschriften auszugehen.
2. Adressat
Der Adressat für die Identitätsfeststellung ergibt sich aus der Norm bzw. aus § 4 IV PolG NRW i.V.m. § 12 I Nr. 2a PolG NRW. Es handelt sich um S., der sich an dem „gefährlichen Ort“ aufhält.
3. Rechtsfolge
Weiterhin ist fraglich, ob die von den Beamten getroffene Maßnahme mit der Rechtsfolge der EGL übereinstimmt.
Die Rechtsfolge des § 12 I Nr. 2a, II PolG ist die IDF. Eine IDF ist die Erhebung von (personenbezogenen) Daten, die eine Person zweifelsfrei kennzeichnen. Hier kommen insbesondere in Betracht: Name, Vorname, Geburtsdatum/-ort sowie die Wohn-/Meldeanschrift (siehe auch § 111 OWiG).
Im Rahmen der IDF können die hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere kann die Person angehalten und befragt, sowie das Aushändigen von Ausweispapieren verlangt werden.
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, kann die Person durchsucht und festgehalten werden. Erhebliche Schwierigkeiten sind immer dann zu bejahen, wenn die IDF am Anhalteort nicht durchgeführt werden kann. S. gibt an, keinen Ausweis bei sich zu tragen, so dass eine zweifelsfreie IDF vor Ort nicht möglich ist. Die erheblichen Schwierigkeiten bestanden auch nach der Durchsuchung fort, da hierbei keine Ausweisdokumente aufgefunden werden konnten, sodass das Zuführen zur Wache (Festhalten) zur zweifelsfreien Identifizierung vorgenommen wurde.
Im Sachverhalt wurden gegenüber S. in der Folge – wie dargestellt – alle aufgezählten Maßnahmen getroffen. Zu prüfen ist daher, ob alle von den Beamten vorgenommenen Maßnahmen zur IDF erforderlich waren.
Eine Maßnahme ist immer dann erforderlich, wenn sie geeignet und erforderlich waren.
Zunächst ist die Geeignetheit zu prüfen.
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie objektiv zwecktauglich ist das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Die Beamten haben zur IDF die Maßnahmen angewendet, die vom Gesetzgeber explizit vorgesehen sind. Somit waren die Maßnahmen geeignet.
Weiterhin müssten die Maßnahmen erforderlich sein.
Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige getroffen wird, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt (mildestes Mittel).
S. wird laut Sachverhalt nach Ausweispapieren durchsucht und mit zur Wache genommen. Die milderen Mittel, das Anhalten und Befragen nach Ausweispapieren waren zuvor erfolglos angewendet worden. Es bestanden – wie bereits begründet – erhebliche Schwierigkeiten. Da die Beamten alle vom Gesetzgeber in § 12 II PolG empfohlenen Maßnahmen vom mildesten Mittel an in der richtigen Reihenfolge getroffen haben, waren die getroffenen Maßnahmen auch erforderlich.
Die von den Beamten zur IDF getroffenen Maßnahmen stimmen daher mit der Rechtsfolge der EGL überein.
4. Verhältnismäßigkeit
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Maßnahme – hier die Identitätsfeststellung insgesamt – verhältnismäßig war. Eine Maßnahme ist immer dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Zunächst ist die Geeignetheit zu prüfen.
Bzgl. der Definition wird auf III. 3 verwiesen.
Die IDF an einem so genannten gefährlichen Ort dient dem Zweck, dort aufhältige Personen (den potenziellen Täter) aus der Anonymität herauszuholen. Hierdurch können sie davon abgeschreckt werden, die befürchteten Raubdelikte zu begehen.
Die Maßnahme ist somit geeignet.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Maßnahme erforderlich ist.
Bzgl. der Definition wird auf III. 3 verwiesen.
Alternativ hätten die Beamten durch schlicht-hoheitliches Handeln, sprich ihre Anwesenheit versuchen können, die Menschen von Straftaten abzuschrecken. Dies wäre zwar milder gewesen, aber letztlich ungeeignet. Denn der präventive Effekt wäre auf die Zeit der Präsenz beschränkt. Der abschreckende Effekt der IDF hingegen wirkt über diese Zeit hinaus, da potenzielle Täter der Polizei nun namentlich bekannt wären.
Eine mildere Maßnahme als die IDF ist nicht ersichtlich, folglich war sie auch erforderlich.
Letztlich ist fraglich, ob die IDF auch angemessen war.
Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn sie nicht zu einem Nachteil führt, der zum erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Auf der einen Seite wird S. stark in seiner Freiheit eingeschränkt, es werden von ihm persönliche Daten verlangt. Es wird in seine Privat-/Intimsphäre eingegriffen, in dem man ihn auf einer öffentlichen Fläche durchsucht, was ihn möglicherweise bloß stellen und belasten könnte. Weiterhin wird er von der Polizei mit zur Wache genommen, was ebenfalls eine erhebliche Belastung darstellt. Darüber hinaus war S. unterwegs, um eine wichtige Klausur zu schreiben, an der er aufgrund der Maßnahme nun nicht teilnehmen konnte, was u.U. sein Studium gefährdet.
Auf der anderen Seite können die Beamten mit der Maßnahme eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die Verübung von Raubdelikten, also Verbrechenstatbestände, am Friesenplatz erreichen. Dies bezieht sich nicht nur auf die kontrollierten Personen, sondern auch auf Passanten, die – ohne selbst kontrolliert zu werden – Kenntnis von polizeilichen Maßnahmen vor Ort erhalten. Dass im öffentlichen Raum polizeiliche Kontrollen stattfinden gehört zur Lebenswirklichkeit und sind zugunsten der öffentlichen Sicherheit durchaus zumutbar.
Somit war die Maßnahme auch angemessen und insgesamt verhältnismäßig.
Die materiellen Rechtmäßigkeit ist gegeben.
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