Fall 6 – Korb und Hund

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Der Fall 6 handelt von der gerechtfertigten Körperverletzung nachdem A seinen Hund auf den B hetzt, der gerade seinen Fahrradkorb geklaut hat und zu flüchten versucht.

Die Lösung war, dass A tatsächlich gerechtfertigt, nämlich in Notwehrarrow-up-right gehandelt hat.

Sachverhalt

A fährt in Begleitung seines Schäferhundes mit seinem Fahrrad zum Bäcker, um Brötchen zu kaufen. Er stellt das Rad an einem Baum ab, schließt es ab und begibt sich mit dem Hund in den Laden. Als er mit der Brötchentüte in der Hand und dem Hund neben sich den Laden verlässt, sieht er, wie B den Korb vom Gepäckträger seines Fahrrades nimmt und ihn auf sein eigenes Fahrrad klemmt. A ruft ihn an: „He, was soll das!“ Als B daraufhin sein Fahrrad besteigt, um davonzufahren, kann A ihn nur dadurch daran hindern, dass er seinen Hund auf ihn hetzt. Er ruft: „Hasso, fass!“ Der gut abgerichtete, auf die Abwehr von Einbrechern dressierte Hund erreicht den abfahrenden B und beißt ihm ins Knie. B kann die Fahrt nicht fortsetzen und muss zulassen, dass A seinen Korb wieder an sich nimmt. Es stellt sich heraus, dass B eine schwere Knieverletzung davongetragen hat. Trotz mehrerer Operationen können die Ärzte nicht verhindern, dass das Knie steif bleibt, so dass B dauerhaft beim Gehen behindert ist.

A hatte damit gerechnet, dass Hasso B eine bloße Fleischwunde zufügen würde. Allerdings war ihm klar gewesen, dass der Biss eines Schäferhundes auch schwerere Verletzungen, möglicherweise mit dauerhaften Folgen, herbeiführen kann. Verletzungen dieser Art hätte er zwar lieber vermieden; jedoch hatte er bei sich gedacht, dass B selbst schuld sei und dieses Risiko hinnehmen müsse. Der Wert des Korbes betrug 4,50 Euro.

Bearbeitervermerk: Hat A sich wegen einer Körperverletzungsstraftat strafbar gemacht?

– Lösung –

A könnte sich wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht haben, indem er seinen Hund auf den davonradelnden B hetzte.

Anmerkung: Eine gemeinsame Prüfung der §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5, 226 I Nr. 2, 3 StGB wäre ebenfalls möglich gewesen, ist aber aufgrund der Unübersichtlichkeit nicht zu empfehlen. Selbst die Trennung von § 223 u. § 224 wäre möglich (vgl. Fall 1b).

chevron-rightI. Tatbestandsmäßigkeithashtag

[Anm.: Idealerweise einen Obersatz zur Tatbestandsmäßigkeit]

1. Objektiver Tatbestand

a) Grundtatbestand des § 223 I StGB

A müsste zunächst den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung gem. § 223 I StGB verwirklicht haben. In objektiver Hinsicht setzt dieser eine körperliche Misshandlung (Var. 1) oder eine Gesundheitsschädigung (Var. 2) voraus.

Körperliche Misshandlung: Eine körperliche Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Unter einer Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen. Indem der Hund in das Bein des B biss, hat dieser eine erhebliche Knieverletzung erlitten, die ihn dauerhaft beim Gehen behindert. Eine körperliche Misshandlung ist daher ebenso zu bejahen wie eine Gesundheitsschädigung.

Kausalität: Ferner müsste die Handlung des A, das Hetzen des Hundes auf B, kausal für die körperlichen Verletzungen des B gewesen sein. Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hätte A nicht seinen Hund auf B gehetzt, hätte dieser B nicht gebissen und eine Verletzung wäre ausgeblieben. Die Handlung des A war somit kausal für den Erfolgseintritt.

Objektive Zurechnung: Ferner schuf A durch das Hetzen des Hundes auf B ein rechtlich relevantes Risiko, welches sich im tatbestandlichen Erfolg realisierte, sodass der Erfolg A objektiv zurechenbar ist. [Anm.: Kausalität und obj. Z. waren nicht zwingend zu prüfen! Ein Grenzfall. Die Erwähnung schadet aber nie.]

A hat damit den Grundtatbestand des § 223 I StGB in objektiver Hinsicht erfüllt.

b) Qualifikationstatbestand, § 224 I Nr. 2, 5 StGB

Fraglich ist, ob A auch den Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 und 5 StGB verwirklicht hat.

aa) Begehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs

In Betracht kommt zunächst die Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gem. § 224 I Nr. 2 StGB.

Fraglich ist, ob der Schäferhund des A, als dieser ihn auf B hetzte, ein gefährliches Werkzeug darstellte.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der unter Berücksichtigung seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen bei dem Angegriffenen hervorzurufen.

Ob auch ein bissiger Hund unter den Begriff des gefährlichen Werkzeugs subsumiert werden kann, ist in Literatur und Rechtssprechung umstritten.

(1) Erste Ansicht

Nach ganz h.M. können auch Hunde oder andere bissige Tiere ein gefährliches Werkzeug darstellen.

Dem vom Gesetzgeber mit der gefährlichen Körperverletzung verfolgten Zweck werde nur eine weite Auslegung der Vorschrift gerecht. Ihr gesetzgeberischer Grund sei die erhöhte Bestrafung im Falle einer größeren Gefährlichkeit der Handlung. Nach diesem Zweck sei bei der Begehungsweise mittels eines gefährlichen Werkzeugs nicht zu unterscheiden, ob der Täter den Angriff mit einem „toten“ Gegenstand durch Aufwendung eigener körperlicher Kraft ausführe oder ob er lediglich seinen Willen einsetze, um die Verletzung eines anderen durch ein Tier herbeizuführen. Die Lebendigkeit des Tieres stehe dieser Betrachtung nicht entgegen, weil es zu einer eigenen freien Willensentscheidung nicht fähig sei.

A benutze das Tier im Falle des Hetzens daher nach dieser Ansicht als Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB.

(2) Zweite Ansicht

Nach a.A. kann ein auf einen anderen Menschen gehetzter Hund kein Werkzeug i.S. des § 224 I Nr. 2 StGB darstellen.

Die grammatikalische Auslegung spricht gegen die Einbeziehung von Tieren in § 224 I Nr. 2 StGB, denn der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet Tiere nicht als Werkzeuge.

§ 224 I Nr. 2 StGB wäre nach dieser Ansicht nicht erfüllt.

(3) Stellungnahme

Vorliegend kommen die Ansichten zu einem unterschiedlichen Ergebnis, ein Streitentscheid ist insoweit erforderlich.

Die h.M. versucht der zweiten Ansicht entgegenzuhalten, dass der Begriff des Werkzeugs im Strafrecht teilweise weiter gefasst wird als im allgemeinen Sprachgebrauch. Hier verkennt die h.M. jedoch, dass diese äußerste Wortlautgrenze für die Auslegung von § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB nicht maßgebend ist. Auch das Merkmal „Waffe“, der gesetzlich genannte Unterfall des gefährlichen Werkzeugs, wird auf Waffen im technischen Sinn beschränkt und nicht nach seiner äußersten Wortlautgrenze ausgelegt.

Zudem kommt bei besonders schwerwiegenden Tierangriffen eine das Leben gefährdende Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB in Betracht, sodass insoweit keine Strafbarkeitslücken entstünden. In leichteren Fällen reicht der Strafrahmen des Grundtatbestandes gem. § 223 I StGB mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes sprechen somit für eine restriktive Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs.

A hat die Körperverletzung daher nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen.

Anmerkung: Eine a.A wäre hier natürl. mit entsprechender Begründung sehr gut vertretbar gewesen. Allerdings ist es aus „klausurtaktischen“ Gründen empfehlenswert, hier der m.M. zu folgen, um ein Hauptproblem der Rechtfertigung überhaupt ansprechen zu können. An der FH ist sonst aber die h.M. inkl. BGH Trumpf!

bb) Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

In Betracht kommt ferner der Qualifikationstatbestand der das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 I Nr. 5 StGB. Umstritten ist, ob für § 224 I Nr. 5 StGB die Herbeiführung einer abstrakten Lebensgefahr ausreicht, oder ob diese konkret ausgestaltet sein muss.

(1) Erste Ansicht

Nach herrschender Auffassung ist darunter eine Begehungsweise zu verstehen, die generel/abstrakt geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen, die also abstrakt lebensgefährlich ist; eine Lebensgefährlichkeit im konkreten Fall ist nach dieser Ansicht nicht erforderlich.

Der Biss des Hundes in das Knie des B selber war nicht lebensgefährlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass durch das Hetzen des Hundes auf B diesem unkontrollierte Bissverletzungen an lebenswichtigen Körperteilen wie etwa dem Hals drohten. Der Hund war speziell auf die Abwehr von Einbrechern abgerichtet - wie der Fall zeigt, ohne diese zu töten oder lebensgefährlich zu verletzen. Auch aus den weiteren Umständen lässt sich keine Strafbarkeit des A gem. § 224 I Nr. 5 StGB begründen. B war gerade erst losgeradelt; ein Sturz wäre daher noch nicht lebensgefährlich gewesen. Mögliche Kraftfahrzeugen, vor die B hätte stürzen können, sind nicht ersichtlich. A hat das Leben des B damit nicht abstrakt gefährdet, sodass § 224 I Nr. 5 StGB nach dieser Ansicht zu verneinen ist.

(2) Zweite Ansicht

Die Gegenauffassung verlangt für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hingegen eine konkret lebensgefährliche Behandlung, d.h. das Opfer muss im konkreten Einzelfall tatsächlich durch die Handlung in eine lebensgefährliche Lage gebracht werden.

Es fehlt bereits an einer abstrakten Lebensgefahr des B, sodass die Handlung des A erst recht keine konkrete Lebensgefahr zur Folge haben kann. Auch nach der engeren Ansicht ist § 224 I Nr. 5 StGB nicht erfüllt.

(3) Stellungnahme

Somit gelangen beide Auffassungen in diesem Fall zum selben Ergebnis, also ist eine Streitentscheidung hier nicht erforderlich. Der Qualifikationstatbestand des § 224 I Nr. 5 StGB ist daher nicht erfüllt.

c) Objektiv daher nur § 223 I StGB erfüllt.

2. Subjektiver Tatbestand

Gem. § 15 StGB müsste A ferner vorsätzlich bzgl. der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gehandelt haben. A hatte sicher damit gerechnet, dass Hasso B eine Fleischwunde zufügen würde. A handelte daher mit dolus directus 2. Grades und somit vorsätzlich.

Also ist der subjektive Tatbestand im Hinblick auf § 223 I StGB erfüllt.

chevron-rightII. Rechtswidrigkeithashtag

A müsste ferner rechtswidrig gehandelt haben. Dies wäre der Fall, wenn zu seinen Gunsten keine Rechtfertigungsgründe eingreifen. Vorliegend könnte A wegen eines Festnahmerechts gem. § 127 I StPO, wegen Notwehr gem. § 32 StGB oder wegen rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB gerechtfertigt sein.

1. Festnahmerecht gem. § 127 I 1 StPO

Zunächst kommt eine Rechtfertigung des A durch das Festnahmerecht gem. § 127 I 1 StPO in Betracht.

a) Festnahmesituation

Zunächst müsste A den B auf frischer Tat betroffen haben. Auf frischer Tat betroffen ist, wer während der Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen wird.

Vorliegend radelte B gerade erst mit dem gestohlenen Fahrradkorb los, sodass B auf frischer Tat betroffen wurde. Dass der Diebstahl des B schon vollendet war, steht dem nicht entgegen. Die Frische der Tat setzt nur voraus, dass zwischen der Vollendung der Tat und dem Betreffen ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht.

b) Festnahmegrund

Ferner müsste ein Festnahmegrund bestanden haben. Als Festnahmegrund kommt vorliegend Fluchtverdacht in Betracht. Fluchtverdacht besteht, sofern der Festnehmende mit einer Flucht des Verdächtigen rechnen muss.

Vorliegend wollte B mit dem Fahrrad davonfahren, sodass Fluchtverdacht zu bejahen ist.

c) Festnahmehandlung

Die Festnahmehandlung des A müsste ferner geeignet und bei mehreren zur Verfügung stehenden Maßnahmen das mildeste Mittel gewesen sein, um die Strafverfolgung zu ermöglichen.

Zu beachten ist dabei, dass § 127 I StPO allein die mit der Festnahme zwangsläufig verbundene Freiheitsberaubung und gegebenenfalls auch leichte Körperverletzungen rechtfertigt. Ernsthafte Leibesverletzungen vermag § 127 I StPO im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hingegen nicht zu rechtfertigen. Die Knieverletzung des B beeinträchtigt ihn wegen der Versteifung des Gelenks stark und ist daher nicht mehr vom Festnahmerecht des A gedeckt.

A ist nicht gem. § 127 I StPO gerechtfertigt.

2. Notwehr, § 32 StGB

A könnte aber durch Notwehr gem. § 32 StGB gerechtfertigt sein.

a) objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen

Hierfür müssten die objektiven Voraussetzungen nach § 32 StGB vorliegen.

aa) Notwehrlage

Dafür müsste eine Notwehrlage i.S.d. § 32 II StGB vorliegen, also ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.

Unter einem Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Rechtsgutsverletzung zu verstehen. B hat das Eigentum des A an dem Korb rechtswidrig angegriffen. Die Wegnahme war seinerseits nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt.

Fraglich ist, ob der Angriff noch gegenwärtig war. Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, bereits stattfindet oder noch fortdauert.

Immerhin war die Tat des B mit der Wegnahme des Korbes bereits vollendet. Die Vollendung einer vom Angreifer verwirklichten Straftat hindert die Gegenwärtigkeit des Angriffs allerdings nicht, solange die Tat noch nicht beendet ist. Das war hier der Fall. B hatte noch keinen gesicherten Gewahrsam an dem Korb. Der Angriff war also noch gegenwärtig.

Eine Notwehrlage des A ist daher zu bejahen.

bb) Notwehrhandlung

Die Notwehrhandlung des A müsste erforderlich und geboten gewesen sein. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn die Verteidigungshandlung geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und dabei unter den gleichermaßen geeigneten Mitteln, die den geringsten Verlust beim Angreifer bedingt („mildeste“).

A hatte keine andere Möglichkeit als das Hetzen des Hundes, um B in gleichsam effizienter Weise aufzuhalten. Erforderlichkeit ist damit zu bejahen. Fraglich ist jedoch, ob das Hetzen des Hundes auf B und der Biss in dessen Knie auch geboten waren.

Anmerkung: Im Rahmen der Gebotenheit haben sich mehrere Fallgruppen gebildet, die regelmäßig eine Einschränkung des Notwehrrechts oder gar einen Ausschluss desselben nahe legen (i)arrow-up-right. Die Differenzierung Einschränkung – Ausschluss ist insoweit wichtig, weil in dieser Hinsicht die jeweiligen Fallgruppen unterschiedlich zu behandeln sind. Bei einer Einschränkung ist zuerst zu prüfen, ob nicht andere, weniger effektivere oder unter normalen Umständen nicht zumutbare Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung stehen. S. zu den (zu lernenden und klausurrelevanten !) Fallgruppen die Übersicht zur „Einschränkung des Notwehrrechts“. Untergliederung mit aaa), bbb) etc. ist möglich, aber nicht zwingend!

Das Merkmal der Gebotenheit ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt für die sog. sozial-ethischen Einschränkungen des Notwehrrechts. In Betracht kommt hier die anerkannte Fallgruppe des groben Missverhältnisses zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Rechtsgut.

Das durch die Notwehrhandlung geschützte Rechtsgut war das Eigentum des A an dem Fahrradkorb, dessen Wert 4,50 Euro betrug. Dieser Betrag ist zwar eher dem Bagatellbereich zuzuordnen; er ist aber auch nicht so gering, dass ein Interesse des A am Erhalt seines Korbes gänzlich unverständlich gewesen wäre. Immerhin nutzte er ihn für seine täglichen Besorgungen mit dem Fahrrad.

Das beeinträchtigte Rechtsgut war die Gesundheit des B. Sie wurde stark geschädigt. B erlitt eine schwere Knieverletzung, die trotz mehrerer Operationen zur dauerhaften Versteifung des Gelenks führte. B war daher fortan gehbehindert. Wäre es richtig, auf diesen tatsächlichen Erfolg der Handlung des A abzustellen, so erschiene die Bejahung eines krassen Missverhältnisses gut vertretbar.

Eine solche Betrachtung würde jedoch zu kurz greifen. Schließlich beabsichtigte A im Zeitpunkt der Handlung keine schwere Verletzung des B. Er hatte damit gerechnet, dass der Hund B eine bloße Fleischwunde zufügen würde. Ihm war klar gewesen, dass der Biss seines Schäferhundes auch schwerere Verletzungen, mit möglicherweise dauerhaften Folgen, herbeiführen könnte.

In die Abwägung der Rechtsgüter ist daher nicht die tatsächlich eingetretene Verletzung des B einzustellen, sondern nur das Risiko dieser Verletzung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sprechen die besseren Argumente gegen ein krasses Missverhältnis zwischen dem geschützten und dem beeinträchtigten Rechtsgut. Sicher hätte A den B zum Schutz seines Eigentums in der durch Hundebisse typischerweise zu erwartenden Weise verletzen dürfen. Das Risiko darüber hinausgehender schwerer Verletzungen steht dem nicht entgegen. Dass der Hund B so unglücklich ins Knie gebissen hat, dass auch mehrere Operationen eine dauerhafte Gehbehinderung nicht verhindern konnten, ist für B misslich. Aus der Betrachtung ex ante durfte A das Risiko einer solchen Verletzung aber eingehen. Die Notwehrhandlung des A war daher geboten.

Anmerkung: Ebenso vertretbar wäre es gewesen hier ein krasses Missverhältnis zu bejahen und § 32 StGB damit abzulehen. In dem Fall wäre sodann auf § 34 StGB einzugehen gewesen. § 34 StGB wäre jedoch mangels überwiegenden des geschützten Gutes über das beeinträchtigte abzulehnen gewesen. Im Rahmen der Schuld hätte § 17 StGB angesprochen werden müssen und insbesondere die Vermeidbarkeit dieses Irrtums diskutiert werden müssen.

b) subj. Voraussetzungen / Notwehrwille

A müsste des Weiteren mit dem Willen gehandelt haben, sein Eigentum an dem Korb zu schützen. Die war hier gegeben. Also liegen die subjektiven Vssg. vor.

3. Zwischenergebnis

A handelte in Notwehr gem. § 32 StGB und daher nicht rechtswidrig.

chevron-rightIII. Schuld(-haftigkeit) entfällt!hashtag

Wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z. B. hier die Notwehr), ist die Tat nicht rechtswidrig.

Da die Rechtswidrigkeit jedoch eine Voraussetzung für die Schuldprüfung ist, entfällt mit der Rechtfertigung bereits dieser notwendige Zwischenschritt. Eine schuldhafte Begehung kann es nur geben, wenn die Handlung zunächst rechtswidrig ist.

Kurz gesagt: Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist die Tat gerechtfertigt → keine Rechtswidrigkeit → damit entfällt auch die Frage, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat.

– Erklärung nachträglich ergänzt –

chevron-rightIV. Schuldhashtag

A hat sich nicht wegen gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht.

chevron-rightWeitere Deliktehashtag

Weiter Delikte kommen auch wegen der Rechtfertigungslage nicht in Betracht.

Anmerkung: Darüber hinaus könnte sich A wegen einer schweren Körperverletzung gem. § 226 I Nr. 2, 3 StGB strafbar gemacht haben. Allerdings fehlt es auch hier ggf. an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens (s.o.).

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