Fall ? – Auto und Fußball
Einer der ersten Fäll, der beispielhaft und ohne Nummerierung gemacht wurde, war der des Fußballers F, der aus Groll gegenüber seinem Nachbarn N mit einem Fußball auf das Auto des N schoss und damit eine Delle verursachte.
Lösungsskizze
„Indem B dem Kaninchen einen tödlichen Tritt versetzt hat, könnte er sich gemäß § 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.“
I. Tatbestandsmäßigkeit (+)1. objektiver Tatbestand
a) Sache ✓ b) fremd ✓ c) beschädigt ✓ ⇒ von weitem sichtbar, 4000€ Schaden, „große Beule“
2. subjektiver Tatbestand → dolus directus 1. Grades ✓ ⇒ kam ihm gerade darauf an und er wusste alle Umstände
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Strafantrag⇒ §303c StGB, muss gestellt werden noch
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 303 I StGB (+)
– Lösung –
Ober-Obersatz: Indem F den Ball auf das Auto des N schoss und eine Beule verursachte könnte e sich gemäß § 303 I StGB der Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.
Zunächst müsste der Tatbestand des § 303 StGB vorliegen.
I. Tatbestand
Hierfür müsste zunächst der objektive Tatbestand erfüllt sein.
1. Objektiver Tatbestand
a) Sache
Hierfür müsste eine Sache vorliegen
Gemäß § 90 BGB ist eine Sache jeder körperliche Gegenstand.
Hierbei handelt es sich um einen PKW, der eine körperliche Substanz aufweist.
Folglich liegt eine Sache vor.
b) fremd
Hierfür müsste das Auto fremd sein.
Eine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht.
Es handelt sich bei dem PKW um das Eigentum des Nachbarn.
Folglich ist der PKW fremd.
c)
Weiter müsste er den PKW beschädigt haben.
Beschädigen bedeutet die unmittelbare Einwirkung auf die Sache, die entweder zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Substanz, also stofflichen Unversehrtheit oder aber zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit führt.
Der PKW ist in der Außenhülle beeinträchtigt (=Beule), was man schon von weitem sieht.
Folglich liegt ein Beschädigen vor.
Folglich ist der objektive Tatbestand erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
Weiter müsste der subjektive Tatbestand erfüllt sein / F müsste vorsätzlich gehandelt haben.
Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Vorliegend ging es ihm genau darum, den PKW des Nachbarn eine Beule zu verpassen, folglich handelte er vorsätzlich.
Folglich ist der Tatbestand erfüllt.
II. Rechtswidrigkeit
Es liegen keine Rechtfertigungsgründe vor, folglich handelte er rechtswidrig.
III. Schuld
Es liegen keine Entschuldigungsgründe vor, folglich handelte er schuldhaft.
IV. Strafantrag
Gemäß § 303c StGB wird die Tat nur auf Strafantrag verfolgt oder wegen öffentlichem Interesse.
Dieser müsste noch gestellt werden.
V. Ergebnis
F hat sich gemäß § 303 I StGB strafbar gemacht.
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