Fall 9 [Abwandlung]
Der Fall 8 handelt von einer Patientin F, bei der ein Arzt A ohne vorherige Aufklärung während einer Operation die gesamte Gebärmutter entfernt. Medizinisch war dies notwendig, die Patientin hätte jedoch nicht eingewilligt.
Sachverhalt
Karl (K) und Heinz (H) sind schiffbrüchig und kauern auf einer Planke des ehemaligen Schiffes. Weit und breit ist keine Rettung in Sicht. K bemerkt, dass die Planke beide nicht dauerhaft tragen kann und spätestens innerhalb der nächsten halben Stunde untergehen wird. Um sein Leben zu retten, stößt er H von der Planke. K wollte H in die reißenden Fluten befördern, damit dieser ertrinkt und nicht mehr zurück auf die Planke klettern kann. Im kalten Wasser sinkt H nach wenigen Sekunden in die Tiefe und stirbt.
Abwandlung:
H wehrt sich gegen die Abdrängungsmaßnahmen des K mit einem kräftigen Faustschlag, durch den K ins Wasser fällt und ertrinkt. Diese Möglichkeit sah H und fand sich damit ab.
Bearbeitervermerk:
Strafbarkeit des H gemäß § 212 StGB?
Lösungsskizze
„Indem H den K mit einem Faustschlag ins Wasser fällt, könnte er sich gemäß § 212 I StGB des Totschlags strafbar gemacht haben.“
I. Tatbestandsmäßigkeit (+)1. objektiver Tatbestand
a) Tod eines Menschen (+) ⇒ Karl ist tot. b) Kausalität (+) c) objektive Zurechnung (+)
2. subjektiver Tatbestand → dolus directus 1. Grades (+) ⇒ er tat dies „Um...“ und „damit dieser ertrinkt“
II. Rechtswidrigkeit (+)→ Notwehr nach § 32 StGB
objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
a) Notwehrlage i. Angriff (+) ⇒ K will H den abdrängen ii. gegenwärtig (+) iii. rechtswidrig (+) ⇒ zuvor geprüft iv. gegen ein notwehrfähiges Rechtsgut (+) ⇒ Leben
b) Notwehrhandlung i. Verteidigungshandlung (+) ⇒ „wehren“ ii. erforderlich (+) iii. geboten (+) iv. gegen ein Rechtsgut des Angreifers (+)
subjektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
Abwendungswille (+)
Handeln unter Kenntnis aller entschuldigenden Umstände (+)
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 212 I StGB (-)
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