Fall 8 – Die Gebärmutterentfernung
Der Fall 8 handelt von einer Patientin F, bei der ein Arzt A ohne vorherige Aufklärung während einer Operation die gesamte Gebärmutter entfernt. Medizinisch war dies notwendig, die Patientin hätte jedoch nicht eingewilligt.
Sachverhalt
Arzt A stellt bei der 40jährigen F ein doppelfaustgroßes Myom (gutartige Muskelgewebebewucherung) im Gebärmutterbereich fest. Im anschließenden Aufklärungsgespräch rät er ihr zu einer operativen Entfernung des Myoms. F erklärt sich einverstanden. Da A dringend zu einem anderen Patienten gerufen wird, schafft er es nicht mehr, die Möglichkeit anzusprechen, dass aus medizinischen Gründen die Entfernung der gesamten Gebärmutter geboten sein könnte.
Während der zwei Tage später durchgeführten Operation stellt sich heraus, dass das Myom nicht auf der Oberfläche der Gebärmutter sitzt, sondern mit ihr fest verwachsen ist, so dass eine Beseitigung nur durch eine Totaloperation möglich ist. A verwirft die Überlegung, die Operation abzubrechen, um F zu befragen, weil ein Zweiteingriff erhöhte Risiken für F mit sich bringen würde. Auch erscheint ihm nicht zweifelhaft, dass F zustimmen würde, weil in derartigen Fällen eine Totaloperation üblich ist und bei einem Verzicht darauf die Patientin mit dauerhaften erheblichen Beschwerden, unter Umständen sogar mit lebensbedrohlichen Risiken rechnen muss. A entfernt daher die gesamte Gebärmutter. Im Übrigen verläuft der Eingriff ohne Komplikationen.
F ist entsetzt, als sie erfährt, dass eine Totaloperation durchgeführt wurde; damit wäre sie auf keinen Fall einverstanden gewesen.
Bearbeitervermerk:
Prüfen Sie die Strafbarkeit des A nach § 223 I StGB.
Lösungsskizze
„A könnte sich durch die Entfernung der Gebärmutter wegen Körperverletzung gem. § 223 I strafbar gemacht haben.“
I. Tatbestandsmäßigkeit (+)1. objektiver Tatbestand
a) körperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung (+) ⇒ Problem: „ärztlicher Heileingriff“
Erste Ansicht (Lit.)
kunstgerechte Eingriffe keine Körperverletzung → quasi keine „üble unangemessene Behandlung“ ⇒ (-)
Zweite Ansicht (Rspr.)
jede Maßnahme für sich und unabhängig von Indizierung einzeln betrachtet, ob es sich dabei um körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung handelt → Chirurgische Eingriffe stets „Verletzung der körperlichen Integrität“ ⇒ (+)
Streitentscheidung
grds. spricht Zustandsverbesserung gegen KV aber: Selbstbestimmung des Patienten (z.B. sinnvolle Operationen ablehnen); Bedeutung der Aufklärung ⇒ (+)
b) Kausalität (+) c) objektive Zurechnung (+)
2. subjektiver Tatbestand → dolus directus 1. Grades (+) ⇒ es ging dem Arzt gerade um die Entfernung der Gebärmutter
II. Rechtswidrigkeit (-)→ Notwehr nach § 32 StGB ❌ kein Angriff
→ Einwilligung
a) Disponibilität des Rechtsgutes (+)
b) Einwilligungsfähigkeit (+) ⇒ geistige, sittliche Reife Tragweite der Entscheidung ist erfassbar Freiheit der Willensentschließung, keine Täuschung
c) Einwilligungsfähigkeit (+) „Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt worden sein und zum Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen. Zudem muss sie nach außen entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein.“ → ausdrückliche Erklärung vor OP
→ aber: nur in Teiloperation!
⇒ keine vollumfassende Erklärung (-)
→ Mutmaßliche Einwilligung
a) Objektive Voraussetzungen
aa) Disponibilität des Rechtsgutes (+) bb) Subsidiarität der mutmaßlichen Erklärung (+) → tatsächliche Einwilligung nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter unzumutbaren Bedingungen einholbar → Narkose, „Zweiteingriff erhöhte Risiken“
cc) Übereinstimmung mit mutmaßlichen Willen (+) → grds. (ex ante) Willensrichtung der Betroffenen → Wille muss nicht vernünftig sein → hier: keine klaren Anhaltspunkte → Entfernung objektiv sachgerecht und vernünftig → späterer entgegenstellender Wille unbeachtlich
dd) grds. Einwilligungsfähigkeit (+) ee) Keine Sittenwidrigkeit, § 228 StGB (+)
b) Subjektives Rechtfertigungselement → in Kenntnis und aufgrund der mutmaßlichen Einwilligung gehandelt (+)
Damit ist A durch die Mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt!
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 I StGB (-)
– Lösung –
A könnte sich durch die Entfernung der Gebärmutter wegen Körperverletzung gem. § 223 I strafbar gemacht haben.
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
Zunächst müsste der objektive Tatbestand erfüllt sein. Dafür müsste zunächst der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein. Das wäre der Fall, wenn A den F körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessenen Behandlung, durch die das körperliche Befinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Unter einer Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, vom Normalzustand abweichenden Zustands anzusehen.
Umstritten ist, ob ein operativer ärztlicher Heileingriff tatbestandlich eine eine derartige Körperverletzung darstellt.
a) Erste Ansicht (Lit.)
Nach Ansicht der Literatur stelle jeder zu Heilzwecken vorgenommene Eingriff, der nach den Erkenntnissen der Wissenschaft indiziert sei und nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt werde, tatbestandlich schon keine Körperverletzung dar.1 Es erfolge eine Gesamtbetrachtung des Eingriffs als Maßnahme, durch die der körperliche Zustand verbessert werde oder fachgerecht verbessert werden solle. Der eigenmächtige Heileingriff sei ein Angriff auf die Entscheidungs- und Willensfreiheit des Patienten, weshalb allenfalls eine Strafbarkeit nach §§ 239, 240 in Betracht komme
Hinweis: Die Lösungsansätze lassen sich in zwei Hauptrichtungen unterscheiden: Zum einen wird auf den Erfolg abgestellt („Erfolgstheorie“), wonach der TB der Körperverletzung nicht erfüllt sei, wenn durch den Eingriff das körperliche Wohl erhöht oder gewahrt wurde. Zum anderen geht es um die Kunstgerechtheit, d.h. der TB entfällt, wenn die Maßnahme kunstgerecht ausgeführt wurde.
A hat die Operation vorliegend kunstgerecht durchgeführt. Die Entfernung der Gebärmutter war auch angezeigt. Das Myom hätte sonst nicht entfernt werden können. Nach dieser Ansicht wäre eine körperliche Misshandlung sowie Gesundheitsschädigung nicht gegeben.
b) Zweite Ansicht (Rspr.)
Nach Ansicht der Rspr. stelle jeder ärztliche Heileingriff tatbestandlich eine Körperverletzung dar, unabhängig davon, ob die Maßnahme indiziert sei, kunstgerecht durchgeführt werde oder erfolgreich ablaufe.2 Betrachtet werden die einzelnen operativen Vorgänge (z.B. Öffnen der Bauchdecke, Entnahme von Organen).
A hat bei F einen Einschnitt vorgenommen und ihr die Gebärmutter entnommen. Dies stellt insbesondere eine körperlicher Misshandlung dar.
c) Streitentscheidung
Aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse ist eine Streitentscheidung notwendig. Für die erstgenannte Ansicht spricht sicherlich, dass durch den Eingriff der Zustand des Patienten verbessert wird bzw. werden soll. Es dient dem Wohle und der Gesundung des Patienten und kann nicht mit dem Vorgehen eines gewöhnlichen Messerstechers auf eine Stufe gestellt werden. Dagegen kann jedoch das Bedürfnis nach strafrechtlicher Absicherung des freien Selbstbestimmungsrechts des Patienten angeführt werden. Der Patient ist es, der das Handeln des Arztes begrenzt, indem er darüber entscheidet, ob eine Operation (ungeachtet ihrer medizinischen Notwendigkeit) durchgeführt wird oder nicht. Würde die Tatbestandsmäßigkeit verneint, wäre für die Erwägungen zur Autonomie des Patienten und zur Aufklärungspflicht des Arztes kein Raum. Davon abgesehen wird der Körper des Patienten bei einer Operation durch Schnitte etc. objektiv verletzt. Mit welcher Intention dies geschieht, kann für den Tatbestand indes keine Rolle spielen. Der Rspr. ist daher zu folgen.
d) Zwischenergebnis
A hat durch den Eingriff den Körper der F und sie an der Gesundheit geschädigt bzw. körperlich misshandelt. Die Handlung des A kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg, die Körperverletzung der F entfiele. Mithin war die Handlung des A kausal für den tatbestandlichen Erfolg. Durch die Operation hat A das Risiko einer Verletzung geschaffen, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat.
2. Subjektiver Tatbestand
Es ging dem Arzt gerade um die Entfernung. Er handelte vorsätzlich mit dd 1. Grades.
II. Rechtswidrigkeit
1. Einwilligung
Zunächst kommt eine Rechtfertigung des A durch das Festnahmerecht gem. § 127 I 1 StPO in Betracht.
a) Disponibilität des Rechtsguts
Die F müsste über das Verletzte Rechtsgut verfügen können. F war berechtigt, über das durch § 223 geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität zu verfügen.
b) Einwilligungsfähigkeit
Ferner müsste F einwilligungsfähig gewesen sein. Dies bedeutet, dass sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife im Stande gewesen sein muss, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und entsprechend zu beurteilen. Entscheidend ist, dass das Opfer Tragweite und Auswirkungen des Eingriffs voll erfasst. Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch Willensmängel sind nicht erkennbar, F war folglich einwilligungsfähig.
c) Freiheit der Willensbildung und -entschließung
Weiterhin müsste die Einwilligung ernstlich und frei von Willensmängeln sein. Die Einwilligung ist folglich unwirksam, wenn sie durch Drohung, Täuschung oder Irrtum zustande gekommen ist. Dass F in Ihrer Willensbildung- und Entschließung beeinträchtigt war, ist nicht ersichtlich.
d) Einwilligungserklärung
Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt worden sein und zum Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen. Zudem muss sie nach außen entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein. F gab eine ausdrückliche Einwilligungserklärung vor der Operation ab. Allerdings hatte sie nur in den besprochenen Teileingriff eingewilligt. A überschritt mit der Totaloperation den Rahmen der von F erteilten Einwilligung. Eine Einwillig in die Totaloperation hatte F nicht erklärt, mithin fehlt es an einer Einwilligungserklärung.
Anmerkung: Weitere Voraussetzungen der Einwilligung sind: ee) Keine Sittenwidrigkeit der Tat gem. § 228 ff) Subjektives Rechtfertigungselement: Handeln des Täters in Kenntnis und aufgrund der Einwilligung.
e) Zwischenergebnis
A ist nicht aufgrund einer Einwilligung der F gerechtfertigt.
2. Mutmaßliche Einwilligung
a) objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
aa) Disponibilität des Rechtsguts
F war berechtigt, über das durch § 223 geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität zu verfügen (s.o.).
bb) Subsidiarität der mutmaßlichen Einwilligung gegenüber der erklärten Einwilligung
Die mutmaßliche Einwilligung ist gegenüber der erklärten Einwilligung subsidiär. Erforderlich ist somit, dass eine tatsächliche Einwilligung nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter unzumutbaren Bedingungen eingeholt werden kann. Zum Zeitpunkt der Handlung konnte keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden.
cc) Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutträgers
Fraglich ist hingegen, ob die Totaloperation dem mutmaßlichen Willen der F entsprach. Der mutmaßliche Wille ist in erster Linie nach einem ex ante Maßstab zu ermitteln, zu fragen ist danach, welche Entscheidung der Betroffene in der konkreten Situation getroffen hätte. Dabei kommt es nicht darauf an, was objektiv vernünftig wäre, denn ein Patient kann sich auch dafür entscheiden, ein Geschwulst weiter bestehen zu lassen, anstatt das gesamte Organ zu opfern; mag dies auch lebensbedrohlich sein.3 Sind jedoch, wie hier, keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Willensrichtung des Patienten ersichtlich, ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen und davon auszugehen, dass der Patient eine vernünftige Entscheidung getroffen hätte. Dadurch, dass das Myom mit der Gebärmutter fest verwachsen war und nur im Wege einer Totaloperation beseitigt werden konnte, hätte eine sachgerecht und vernünftig urteilende Patientin der Entnahme der Gebärmutter zugestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Handlung. Mithin spielt es keine Rolle, dass sich nachträglich der entgegenstehende Wille der F herausstellt.5 Für A war nicht erkennbar, dass F sich gegen die Entfernung der Gebärmutter entschieden hätte. Die Entfernung der Gebärmutter entspricht damit dem mutmaßlichen Willen der F.
dd) mutmaßliche Einwilligungsfähigkeit
F war ferner mutmaßlich zur Einwilligung fähig.
ee) keine Sittenwidrigkeit gem. § 228
Die Tat des A verstößt nicht gegen die guten Sitten gem. § 227
b) subj. Voraussetzungen / Notwehrwille
A handelte auch aufgrund und im Rahmen der mutmaßlichen Einwilligung.
3. Zwischenergebnis
A ist somit aufgrund mutmaßlicher Einwilligung der F gerechtfertigt.
Hinweis: A hatte es abgelehnt, F aus der Narkose zu holen und sie nach ihrem Einverständnis zu fragen, weil er medizinische Bedenken bzgl. eines zweiten Eingriffs hegte und Gefahren für Leben und Gesundheit vermeiden wollte. Das ist nicht zu beanstanden. Im Falle einer Operationserweiterung ist jedoch zu beachten, dass die mutmaßliche Einwilligung nur greift, wenn ohne die Fortführung des Eingriffs erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Patienten besteht bzw. ein bestehendes Risiko nur durch eine spätere gesundheitlich zusätzlich belastende Operation abgewendet werden kann (BGHSt 45, 219, 223).
A handelte damit nicht rechtswidrig.
III. Schuld(-haftigkeit) entfällt!
Wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (z. B. hier die Notwehr), ist die Tat nicht rechtswidrig.
Da die Rechtswidrigkeit jedoch eine Voraussetzung für die Schuldprüfung ist, entfällt mit der Rechtfertigung bereits dieser notwendige Zwischenschritt. Eine schuldhafte Begehung kann es nur geben, wenn die Handlung zunächst rechtswidrig ist.
Kurz gesagt: Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, ist die Tat gerechtfertigt → keine Rechtswidrigkeit → damit entfällt auch die Frage, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat.
– Erklärung nachträglich ergänzt –
Zuletzt aktualisiert