Fall 9 – Die Schiffsbrüchigen
Der Fall 9 handelt von den beiden Schiffsbrüchigen Karl und Heinz, die auf ihrer Planke kauern, die aber beide nicht dauerhaft tragen kann und in 30 Minuten untergehen wird. Deshalb stößt Karl den Heinz von der Planke, woraufhin dieser ertrinkt und Karl überlebt. Hat er sich aber wegen Totschlags strafbar gemacht?
Sachverhalt
Karl (K) und Heinz (H) sind schiffbrüchig und kauern auf einer Planke des ehemaligen Schiffes. Weit und breit ist keine Rettung in Sicht. K bemerkt, dass die Planke beide nicht dauerhaft tragen kann und spätestens innerhalb der nächsten halben Stunde untergehen wird. Um sein Leben zu retten, stößt er H von der Planke. K wollte H in die reißenden Fluten befördern, damit dieser ertrinkt und nicht mehr zurück auf die Planke klettern kann. Im kalten Wasser sinkt H nach wenigen Sekunden in die Tiefe und stirbt.
Bearbeitervermerk: Strafbarkeit des K gemäß § 212 StGB?
Es gibt auch noch eine Abwandlung: Fall 9 [Abwandlung]
Lösungsskizze
„Indem K den H von der Planke stößt, woraufhin H ertrinkt, könnte sich der K gemäß § 212 I StGB des Totschlags strafbar gemacht haben.“
I. Tatbestandsmäßigkeit (+)1. objektiver Tatbestand
a) Tod eines Menschen (+) ⇒ Heinz ist tot. b) Kausalität (+) c) objektive Zurechnung (+)
2. subjektiver Tatbestand → dolus directus 1. Grades (+) ⇒ er tat dies „Um...“ und „damit dieser ertrinkt“
II. Rechtswidrigkeit (+)→ Notwehr nach § 32 StGB ❌ kein Angriff
→ Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB (-)
objektive Rechtfertigungsvoraussetzungen
a) Notstandslage → gegenwärtige Gefahr (+) ⇒ er stirbt sonst in 30min!
b) Notstandshandlung → Geeignetheit (+) → Erforderlichkeit (+) → Angemessenheit (-) ⇒ geschütztes Interesse: Leben ⇒ beeinträchtigtes Rechsgut: Leben ⇒ Diese Abwägung verbietet sich nach Art. 1 I GG! Leben darf nicht gegen Leben abgewogen werden
III. Schuld (-)→ Entschuldigender Notstand nach § 35 StGB (+)
objektive Entschuldigungsvoraussetzungen
a) Notstandslage → gegenwärtige Gefahr für Leib, LEBEN oder Freiheit (+) ⇒ er stirbt sonst in 30min! → von sich selbst, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person (+)
b) Notstandshandlung → Geeignetheit (+) → Erforderlichkeit (+) → Unzumutbarkeit der Hinnahme (+) ⇒ es ist ihm nicht zuzumuten, hinzunehmen, dass er stirbt
subjektive Entschuldigungsvoraussetzungen
Abwendungswille (+)
Handeln unter Kenntnis aller entschuldigenden Umstände (+)
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 212 I StGB (-)
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